Neues Kirchenvorstandsrecht tritt in (Erz-)Bistümern in NRW in Kraft

, Bistum Münster

Mit Wirkung zum 1. November 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) beschlossen. Gleichzeitig treten auf der Ebene der (Erz-)Bistümer – also auch im Bistum Münster – Kirchenvermögensverwaltungsgesetze (KVVG) in Kraft, die das bisherige staatliche Recht ersetzen. Damit wird das bedeutsame Projekt der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. 

Über mehrere Jahre haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer an der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel war es, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz mit seinem preußischen Ursprung auf diözesaner Ebene jeweils durch ein kirchliches Gesetz zu ersetzen. Die finalisierten kirchlichen Gesetze lagen bereits vor, jedoch stand bis zuletzt noch die Aufhebung des staatlichen Gesetzes durch den NRW-Landtag aus. Dieser wichtige Schritt ist nun mit Beschluss des Landtages vom 9. Oktober 2024 mit Wirkung zum 1. November 2024 erfolgt. Dr. Felix Genn als Bischof von Münster sowie die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen und Essen haben für den Bereich ihrer jeweiligen (Erz-)Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen in Kraft gesetzt.

Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz bis zuletzt galt. Verfassungsrechtliche Bedenken sowie praktische Erwägungen, insbesondere die zunehmende Notwendigkeit, aktuelle pastorale, gesellschaftliche und digitale Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen, waren die Gründe für die Veränderung der Rechtslage. Maßgebliche Neuakzentuierungen finden sich etwa hinsichtlich der Amtszeiten, der flexibler zu gestaltenden Gremiengröße oder der Sitzungs- und Beschlussformate. Insgesamt wird jedoch kein Systemwechsel vorgenommen, so dass weiterhin mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände für die Vermögensverwaltung und -vertretung in den Kirchengemeinden zuständig sind. 

Zur Absicherung dieser bewährten und wichtigen Tradition haben die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen und das Land Nordrhein-Westfalen – auch hier mit Wirkung zum 1. November 2024 – eine bestehende Vereinbarung von 1960 unter Zustimmung des Heiligen Stuhls erweitert. Künftig müssen demnach Änderungen der diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung vor ihrem Erlass dem Land NRW vorgelegt werden. Dem Land steht ein Einspruchsrecht für den Fall zu, dass ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinden mit überwiegend gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die nächste Kirchenvorstandswahl findet in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 und parallel zu den Pfarreiratswahlen statt. Bis zur nächsten Wahl bleiben die Kirchenvorstände in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.

Text: Bischöfliche Pressestelle / Anke Lucht


Gemeinsame Erklärung der (Erz-)Bischöfe in NRW zur Neuordnung der rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden

Mit Wirkung zum 1. November 2024 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt haben wir, die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster, für den Bereich unserer jeweiligen (Erz-)Diözesen in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur – als Vertretung des Heiligen Stuhls – überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze in Kraft gesetzt. Diese schreiben insbesondere die rechtliche Vertretung katholischer Kirchengemeinden durch mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände fort. 

Wir stehen für die fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen hinter dieser Grundsatzentscheidung. Mit dieser Entscheidung bekennen wir uns zugleich zu einem dauerhaften Erhalt der gut bewährten rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden durch ein mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern zusammengesetztes Vertretungsorgan. 

Parallel zum Erlass der neuen diözesanen Vermögensverwaltungsgesetze gibt es eine weitere Veränderung: Gemeinsam mit dem Land Nord-rhein-Westfalen haben wir mit Wirkung zum 1. November 2024 und mit der Zustimmung des Heiligen Stuhls die bisherige Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden von 1960 erweitert. Konkret sieht die Erweiterung Folgendes vor: Die Vereinbarung wurde um Regelungen über die gesetzliche Vertretung katholischer Kirchengemeinden und die (Kirchen-)Gemeindeverbände ergänzt. Damit sind dem Land zukünftig etwaige Änderungen der diözesanen Regelungen zur gesetzlichen Vertretung der Kirchengemeinden im Vorfeld vorzulegen. Zugleich erhält das Land eine Einspruchsmöglichkeit, sofern ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinden mit überwiegend gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet erscheint. Diese Regelungen orientieren sich an vergleichbaren und bewährten Vereinbarungen in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. 

Die Mitwirkung von gewählten Mitgliedern im Bereich der Vermögensverwaltung und -vertretung von katholischen Kirchengemeinden hat ei-nen hohen Stellenwert und weist eine lange Tradition auf. Sie hat sich in der Praxis bewährt, um den Glauben vor Ort lebendig und partizipativ zu gestalten. Die Fortführung dieser Mitwirkung ist uns wichtig. Wir sind überzeugt, dass die Veränderungen dies sicherstellen.

In Fortführung dieser Tradition findet die nächste Kirchenvorstandswahl in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 statt. Zugleich werden auch die Pfarrgemeinderäte gewählt. Für den Bereich der Kirchenvorstände wird dabei das neue Recht zur Anwendung kommen.

Für das Bistum Münster:
Dr. Felix Genn, Bischof von Münster

Weitere Informationen zum Kirchenvorstand finden Sie hier.