Das Vermögensverwaltungsgesetz, das in allen Bistümern in NRW Geltung hat, begründet damit das Kirchenvorstandsrecht. Es ist ein staatskirchenrechtliches Gesetz, das im Einvernehmen mit dem Land NRW öffentlich-rechtliche Wirkung erzielt. Hintergrund ist auch, dass Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Kirchenvorstand
Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Juris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – Vermögensverwaltungsgesetz (VVG von 1924).
Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt nicht nur die Vermögensverwaltung als Aufgabe des Kirchenvorstandes, sondern auch dessen Zusammensetzung und das damit verbundene Wahlrecht. Die Ausgestaltung der Umsetzung von u.a. Organisation der Kirchengemeinde, Vermögensverwaltung und der Wahl, ist durch § 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes geregelt und spiegelt sich für unser Bistum in der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wider.
Der Kirchenvorstand ist also nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.
Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen soll das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924 (VVG) durch kircheneigene Regelungen abgelöst werden. In einem umfangreichen Konsultationsprozess hatten alle Kirchengemeinden und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum kirchlichen Gesetzentwurf einzubringen. Im Rahmen einer umfassenden Auswertung sind alle Rückmeldungen gesichtet und bewertet worden. Die so überarbeiteten Gesetzentwürfe sind von den Generalvikaren der (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln und Münster sowie für Paderborn vom Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators im März 2023 beraten und für die weiteren Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen freigegeben worden. Die regierungstragenden Fraktionen haben den Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Mai 2024 in den Landtag NRW eingebracht (LT-Drs. 18/9130). Der Hauptausschuss des Landtages NRW hat zum Gesetzentwurf am 5. September 2024 eine Sachverständigenanhörung durchgeführt. Der Landtag NRW hat in zweiter Lesung am 9. Oktober 2024 einstimmig die Aufhebung des staatlichen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens sowie weiterer preußischer Gesetze und Verordnungen zum 1. November 2024 beschlossen (LT-Vorabdruck 18/63). Zugleich hat der Bischof von Münster mit Wirkung zum 1. November 2024 das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KVVG), die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KV-WO) sowie das Begleitgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (BG KVVG MS) erlassen. Zugleich haben die NRW (Erz-)Bistümer die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossen. Alle kirchlichen Rechtstexte werden in amtlicher Form im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster 11/2024 veröffentlicht.
Rechtstexte
- Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung
- Aktuelle Änderung des Begleitgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (BG KVVG MS)
- Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KV-WO)
- Aktuelle Änderung des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KVVG MS)
- Aktuelle Leseversion des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für den nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster (KVVG MS)
Entwürfe
- Entwurf Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den nrw-Anteil des Bistums Münster - Stand: 26. April 2024
- Entwurf für ein Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die (Erz-)Diözese N.N.
- Entwurf für ein Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die (Erz-)Diözese N.N. (mit Begründung)
- Entwurf für eine Wahlordnung für die Wahl der Kichenvorstände in der (Erz-)Diözese N.N.
Rundschreiben
Pressemitteilungen
- 16.10.2024: Neues Kirchenvorstandsrecht tritt in (Erz-)Bistümern in NRW in Kraft
- 28.06.2024: Neues KVVG verschiebt sich
- 10.05.2024: Weitere Etappe zum neuem Vermögensverwaltungsgesetz erreicht
- 03.07.2023: Kirchenvorstände in NRW werden im Herbst 2025 gewählt
- 29.03.2023: Nächste Etappe für Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts