FAQs zum Wahltermin der Kirchenvorstände

1. Warum war eine vom regelmäßigen Turnus abweichende Terminierung der Kirchenvorstandswahl überhaupt erforderlich?

Der Neu-Terminierung der Kirchenvorstandswahl vom Herbst 2024 auf den Herbst 2025 sind intensive Beratungen seitens der Projektgruppe sowie der Leitungen der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen voraus gegangen. Sie ist somit das Ergebnis einer bistumsübergreifenden Abstimmung. Hintergrund ist das Vorhaben, nach langer Vorbereitungszeit jetzt auch in Nordrhein-Westfalen das preußische Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 (VVG) abzulösen und durch kircheneigene Regelungen (KVVG) zu ersetzen. Diese sollen zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft treten. Weil dazu eine Beschlussfassung durch den nordrhein-westfälischen Landtag zur Aufhebung des VVG nötig ist, können Verzögerungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Erst mit Inkrafttreten der neuen Regelungen besteht eine verlässliche Rechtsgrundlage für die Vorbereitung der Kirchenvorstandswahlen. Mit der Verschiebung des Wahltermins auf Herbst 2025 wurde auch der Sorge vieler Kirchenvorstände Rechnung getragen, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes keine ausreichende Zeit für die Wahlvorbereitung bleiben könnte. Es sollte zudem unbedingt ein einheitlicher Wahltermin in Nordrhein-Westfalen beibehalten werden. Unter anderem aufgrund der langfristigen Vorbereitung besonderer Wahlverfahren, teils in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, erschien ein späterer Termin für die Kirchenvorstandswahlen als der ursprünglich vorgesehene sinnvoll und notwendig

2. Wer ist zuständig für die Terminierung der Kirchenvorstandswahl? Bedarf es einer staatlichen Mitwirkung an der Terminierung einer Kirchenvorstandswahl?

Für die Bestimmung des Wahltermins ist gemäß Art. 24 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Kirchliches Amtsblatt Münster 2012, Nr. 5, Art. 47 / 2018, Nr. 8, Art. 100 f.) die „Bischöfliche Behörde“ zuständig. Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen haben auf Grundlage von § 21 Abs. 1 VVG insoweit gleichlautende Wahlordnungen in Kraft gesetzt. Eine staatliche Mitwirkung an der Bestimmung des Wahltermins sehen weder die Wahlordnungen noch das VVG selbst vor.

3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Festlegung des Wahltermins?

Die Bestimmung des Wahltermins erfolgt auf Grundlage von § 24 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster.

4. Warum wurden die Kirchenvorstandsmitglieder nicht in die Entscheidung einbezogen?

Im Prozess zur Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts spielen Transparenz und Partizipation eine große Rolle. Es wäre wünschenswert und wertvoll gewesen, auch mit Blick auf die Entscheidung zur Bestimmung des Wahltermins direkt auf die Kirchenvorstandsmitglieder zuzugehen und dazu Resonanzen einzuholen. Allerdings war die Entscheidung dazu nicht langfristig absehbar und konnte deshalb etwa nicht in die Konsultationsphase zum Entwurf des neuen KVVG des vergangenen Jahres einbezogen werden.

5. Findet die Kirchenvorstandswahl zeitgleich mit der Pfarrgemeinderatswahl statt?

Ja, ab dem Jahr 2025 werden die Wahlen von Kirchenvorständen und Pfarreiräten jeweils zeitgleich stattfinden, da mit dem neuen Gesetz auch die Amtszeiten für die Gremien angeglichen werden (4 Jahre).

6. Werden 2025 alle Kirchenvorstände in ihrer Gesamtbesetzung neu gewählt?

Ja, bei der Kirchenvorstandswahl 2025 wird der gesamte Kirchenvorstand neu gewählt. Dies wird auch bei künftigen Wahlen so sein. Denn das bisherige „rollierende System“, nach welchem vor dem Hintergrund einer sechsjährigen Amtszeit von drei zu drei Jahren jeweils die Hälfte der Mitglieder ausgeschieden ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 VVG), sieht das neue Gesetz bei einer nur noch vierjährigen Amtszeit nicht mehr vor.

7. Welche Auswirkungen hat der Wahltermin im Jahr 2025 auf die aktuell laufenden Amtszeiten?

Nach bisheriger Rechtslage dauerte das Amt der gewählten Mitglieder der Kirchenvorstände gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VVG sechs Jahre. Aufgrund des rollierenden Systems hätten die Amtszeiten der amtierenden Kirchenvorstandsmitglieder regulär nach der nächsten bzw. übernächsten Kirchenvorstandswahl (2024 bzw. 2027) geendet. Durch die Terminierung der Wahl auf das Jahr 2025 verlängern sich die Amtszeiten derjenigen, die ursprünglich 2018 für sechs Jahre gewählt worden sind. Für diejenigen, die 2021 für sechs Jahre gewählt worden sind, verkürzt sich demnach die Amtszeit um zwei Jahre und passt sich bereits dem künftig vorgesehenen, vierjährigen Turnus an.

8. Verändern sich die Amtszeiten der Mitglieder automatisch? Was ist die Rechtsgrundlage hierfür?

Ja, denn grundsätzlich bleiben die Mitglieder des Kirchenvorstandes zunächst so lange im Amt, bis sich nach einer Wahl ein neuer Kirchenvorstand konstituiert hat. Dies sieht nach aktueller Rechtslage auch § 8 Abs. 1 S. 4 VVG vor, wonach das Ausscheiden der Mitglieder erst mit dem Eintritt der Nachfolger erfolgt. Die Veränderung der Amtszeit der bisherigen Kirchenvorstände sieht zudem der neue § 32 KVVG ausdrücklich vor. Dieser besagt, dass die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Organe der Kirchengemeinden (und (Kirchen-)Gemeindeverbände) bis zur ersten Konstituierung der nach dem neuen Gesetz zu bildenden Organe bestehen bleiben.

9. Ist die Veränderung der Amtszeit bindend?

Die Veränderung der Amtszeit ergibt sich aus dem Gesetz und gilt insofern grundsätzlich bindend für alle Kirchenvorstandsmitglieder. Dennoch wird es nicht immer möglich sein, die verlängerte Mitgliedschaft im Kirchenvorstand, die sich aus der Wahlverschiebung ergibt, mit der persönlichen Lebensplanung in Einklang zu bringen. Deshalb gibt es – auch nach derzeitiger Rechtslage und Praxis – die Möglichkeit der Amtsniederlegung. Dabei besteht gerade in der Übergangsphase natürlich die Hoffnung, dass hiervon möglichst wenige Kirchenvorstandsmitglieder Gebrauch machen und sich viele wie bisher verantwortungsvoll für die Belange der Menschen in den Kirchengemeinden einsetzen.

10. Welche Auswirkungen hat eine vorzeitige Amtsniederlegung auf die ordnungsgemäße Besetzung sowie die Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes?

Bis zur Aufhebung des VVG gelten die bislang bekannten Regelungen über die Zusammensetzung von Kirchenvorständen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt ist das Gremium nach den Vorgaben von § 8 Abs. 2 und 3 VVG zu ergänzen; ansonsten ist der Kirchenvorstand beschlussunfähig. Der Entwurf für das KVVG sieht bezüglich der Besetzung und insbesondere auch der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes Erleichterungen vor, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Anwendung finden. So ist der Kirchenvorstand gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Positionen der gewählten Mitglieder besetzt ist und die Mehrheit dieser gewählten Mitglieder anwesend ist.

11. Wie sieht das weitere Verfahren zur Vorbereitung der Wahlen aus?

Zur Vorbereitung der Wahlen wird mit ausreichendem Vorlauf – voraussichtlich im Herbst 2024 – der konkrete Wahltermin festgesetzt. Anschließend werden die Kirchenvorstände die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl erforderlichen Materialien, wie beispielsweise Informations- und Werbematerialien, Zeitpläne und Formulare, erhalten. Die (Erz-)Bischöflichen Generalvikariate der NRW-(Erz-)Bistümer werden die Kirchenvorstände gerne bei den erforderlichen Schritten unterstützen und stehen für Fragen zur Verfügung.

12. Ist es denkbar, dass der Wahltermin noch einmal neu bestimmt wird, wenn sich z.B. das Inkrafttreten des neuen VVG weiter verzögern sollte?

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass das KVVG voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft treten wird. Selbst mit weiteren geringfügigen Verzögerungen bliebe eine ausreichende Vorlaufzeit, um die Kirchenvorstandswahlen im Herbst 2025 ordnungsgemäß vorzubereiten. Daher ist von einer weiteren Neuterminierung derzeit nicht auszugehen.

13. Werden die zukünftigen Wahlen von den Formalien her genauso ablaufen wie die bisherigen?

Nach der vorgesehenen neuen Wahlordnung wird das bisherige Wahlsystem in seinen Grundsätzen beibehalten. Änderungen ergeben sich beispielsweise mit Blick auf die Fristen. Ebenso wird auf die Bildung eines Wahlausschusses verzichtet, dessen bisherige Aufgaben künftig vom Wahlvorstand übernommen werden. Zur Umsetzung der neuen Vorschriften wird das Bischöfliche Generalvikariat frühzeitig auf die Kirchengemeinden zukommen.