Ihre Anträge für Ehrungen von Mitgliedern kirchlicher Chöre
Ehrungen von Mitgliedern kirchlicher Chöre des niedersäschsischen Teils des Bistum Münsters werden durch das Kirchenmusikreferat Vechta, Herrn Konigorski, bearbeitet.
Bitte senden Sie Ihre Anträge per E-Mail an Thorsten Konigorski - Thorsten.Konigorski[at]bmo-vechta.de
Urkunden und Nadeln erhalten Sie von dort.
Für den Nordrhein-Westfälischen Teil des Bistums Münster erfolgt die Bearbeitung wie bisher.
Ihre Anträge für Ehrungen von Mitgliedern kirchlicher Chöre werden bearbeitet:
- bis zum 1. Juni für den Zeitraum zwischen 1. August bis 31. Oktober
- bis zum 1. September für den Zeitraum zwischen 1. November bis 31. Januar
- bis zum 1. Dezember für den Zeitraum zwischen 1. Februar bis 31. April
- bis zum 1. März für den Zeitraum zwischen 1. Mai bis 31. Juli
Diese Stichtage gelten für beide Bistumsteile.
Kirchenchormitglieder können nach 25, 40, 50 und 60 Jahren und Mitgliedschaft mit einer Urkunde geehrt werden. Nach 25 Jahren wird Jubilaren zusätzlich eine silberne und nach 40 Jahren eine goldene Ehrennadel verliehen. Urkunden zum Ausscheiden aus dem Chor oder ohne entsprechende Anzahl der Jahre werden vom Referat Kirchenmusik nicht ausgestellt.
Die Berechnung der Jahre aktiver Tätigkeit kann mit dem Eintritt in den Chor der Kirchengemeinde begonnen werden. Die natürliche Unterbrechung während des Stimmbruchs wird als aktive Zeit mitgewertet, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre dauert. Andernfalls können die Jahre der Unterbrechung nicht auf die Gesamtsängertätigkeit angerechnet werden. Als aktive Zeiten gelten auch Zeiten der Verhinderung durch Krankheit, nachgewiesener Militär- bzw. Zivildienst oder auch Kriegsgefangenschaft.
Die Jahre der Mitgliedschaft können aus verschiedenen kirchenmusikalischen Gruppen zusammengezählt werden; zum Beispiel Mitgliedsjahre in einem kirchlichen Kinderchor. Die Mitgliedsjahre müssen dem Chor dargelegt werden, in dem der Jubilar oder die Jubilarin derzeit tätig ist. Über die Anerkennung von Unterbrechungszeiten und die Mitgliedschaft in unterschiedlichen kirchenmusikalischen Gruppen entscheidet der Vorstand des Chores.