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Statut can. 517 § 2 CIC

Leitungsformen in Pfarreien

Nicht mehr alle Pfarreien unseres Bistums können künftig von einem Pfarrer geleitet werden. In einigen Pfarreien tragen schon heute sowohl unterschiedliche zusammengesetzte Teams, als auch hauptamtliche Pfarrbeauftrage die Leitungsverantwortung, auf andere kommt dies in Zukunft zu.

Im Rahmen des Prozesses zur Entwicklung pastoraler Strukturen wurde ein Diözesanstatut von der entsprechenden Themengruppe erarbeitet, das den kirchenrechtlichen Rahmen eines Leitungsmodells nach can. 517 § 2 regelt. Bischof Dr. Felix Genn hat dieses Statut nun mit der Veröffentlichung im November-Amtsblatt in Kraft gesetzt.

Nach can. 517 § 2 CIC können eine oder mehrere Personen, die nicht geweiht sind, gemeinsam mit einem moderierenden Priester die Verantwortung für eine Pfarrei übernehmen. Das Statut regelt, welche Aufgaben und Befugnisse eine einzelne Pfarrbeauftragte oder ein einzelner Pfarrbeauftragter beziehungsweise ein Beauftragtenteam hat. Außerdem wird darin festgelegt, welche Rollen moderierende Priester sowie Mitglieder des Seelsorgeteams haben. Mit der Veröffentlichung des Statuts ist im Bistum Münster geregelt, dass künftig in den Pfarreien drei unterschiedliche Leitungsformen (kanonisch eingesetzter Pfarrer, Beauftragtenteam aus haupt- und ehrenamtlich Tätigen oder hauptamtliche Pfarrbeauftragte beziehungsweise hauptamtlicher Pfarrbeauftragter) möglich sind.