Die Finanzen des Bistums Münster

Kirche sein, die Beziehung stiftet

Häufig gestellte Fragen

Kirchenfinanzierung - Einfach erklärt

Warum gibt es eine Kirchensteuer?

Die Kirchen in Deutschland finanzieren sich weitgehend über die Kirchensteuer. Was passiert mit der Abgabe? Und warum gibt es die Kirchensteuer überhaupt?

 

Wie funktioniert die Kirchenfinanzierung?

Ein Beitrag der Serie "Katholisch für Anfänger". Die Zeichentrickserie erklärt auf einfache und humorvolle Art zentrale Begriffe aus Kirche und Christentum. In dieser Folge geht es um die Kirchenfinanzierung. 
 

Warum gibt es im Bistum Münster zwei Haushalte?

Das Bistum Münster gliedert sich in einen nordrhein-westfälischen und einen oldenburgischen Teil. Mit mehr als 1,89 Millionen Katholiken ist das Bistum Münster die zweitgrößte Diözese in der Bundesrepublik. Am 31. Dezember 2016 lebten 1.627.331 Katholiken im nordrhein-westfälischen Teil und 263.825 Katholiken im oldenburgischen Teil.

Die zentrale Verwaltungseinrichtung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums ist das Bischöfliche Generalvikariat, das vom Generalvikar als dem Stellvertreter des Bischofs geleitet wird. Für den oldenburgischen Teil wird die Verwaltung vom Bischöflich-Münsterschen Offizialat in Vechta wahrgenommen, das vom Bischöflichen Offizial geleitet wird. Die eigene Verwaltung resultiert aus der eigenen Kirchensteuerhoheit für den Offizialatsbezirk, die mit der für das Land Niedersachsen eigenen Gesetzgebung in Kirchensteuerfragen zusammenhängt.

Aufgrund dieser Gegebenheiten werden für beide Bistumsteile eigene Haushaltspläne erstellt, die jeweils von unabhängigen eigenen Kirchensteuerräten beschlossen werden. Auch in der Gestaltung der Haushaltsordnungen sind die beiden Bistumsteile frei. Alle Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf den NRW-Teil.

Was ist der Unterschied zwischen einem Haushaltsplan und einer Bilanz?

Im Haushaltsplan sind für eine zukünftige Rechnungsperiode das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch ausgewiesen. Demgegenüber spiegelt die Bilanz in der Gegenüberstellung von Vermögens- und Kapitalgegenständen das stichtagsbezogene Ergebnis zum 31. Dezember eines jeden Jahres wider. Auf der Aktivseite wird die Frage beantwortet, wie das Vermögen des Bistums angelegt ist. Auf der Passivseite werden die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital dargestellt; damit wird die Frage beantwortet, wie das Vermögen finanziert wurde (Mittelherkunft).

Was ist die Kameralistik?

Die Kameralistik ist in der ursprünglichen Ausprägung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und stellt somit lediglich den Geldmittelzufluss (Einnahmen) und Geldmittelabfluss (Ausgaben) für eine Periode (Haushaltsjahr) dar. Dabei orientiert sie sich im Wesentlichen an der Kassenwirksamkeit einer Zahlung. In der Vergangenheit hat das Bistum sich an den Grundlagen der Kameralistik orientiert.Wie in vielen Kommunen wurden die Grundlagen der Kameralistik allerdings in der Vergangenheit auch beim Bistum Münster bereits weiterentwickelt, zum Beispiel erfolgte eine Umstellung auf eine getrennte Soll- /Ist-Buchführung, und die Buchhaltung für das monetäre Vermögen wurde nach kaufmännischen Gesichtspunkten strukturiert.

Insbesondere die Struktur des kameralen Haushalts mit einem getrennten Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, aber auch die fehlende Bewertung des immobilen Vermögens waren in den öffentlichen Diskussionen über die kirchliche Finanzen in den letzten Jahren immer weniger zu vermitteln und wurden als Nachteil der Kameralistik gesehen.

Was ist das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)?

Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle kommunalen Haushalte in NRW doppisch, also auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung, aufgestellt werden. Grundlage ist das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF). Das Handelsrecht (HGB) liegt dem NKF (NRW) als Referenzmodell zugrunde.

Kern des NKF ist die doppische Haushaltsführung, mit der das Geldverbrauchskonzept (Kameralistik) durch das Ressourcenverbrauchskonzept ersetzt wird und in dem eine Abbildung von Ressourcenverbräuchen und - aufkommen stattfindet.

Das NKF beinhaltet folgende drei Säulen: Finanzrechnung, Ergebnisrechnung (vergleichbar der Gewinn- und Verlustrechnung) und Bilanz. Kernstück des NKF-Haushalts ist der Ergebnisplan. Er dient dazu, das Ressourcenaufkommen bzw. den Ressourcenverbrauch – also Ertrag und Aufwand – einer Periode vollständig abzubilden. Vollständig heißt vor allem einschließlich der Abschreibungen und einschließlich der erst später zahlungswirksam werdenden Belastungen (zum Beispiel Pensionsverpflichtungen). Damit ist nicht mehr der Zeitpunkt der Zahlung für die Zuordnung zum Haushalt entscheidend, sondern der Zeitraum, in dem der Ressourcenverbrauch beziehungsweise das Ressourcenaufkommen durch die Verwaltungstätigkeit tatsächlich anfällt. Im Ergebnis wird damit auch dem Prinzip der Generationengerechtigkeit mehr Rechnung getragen.

Neben dem Ergebnisplan wird für jedes Haushaltsjahr ein Finanzplan aufgestellt. Hier werden alle Einzahlungen und Auszahlungen einer Periode vollständig dargestellt. Damit wird auch eine Ermächtigungsgrundlage für solche Zahlungen geschaffen, die sich im Bereich der Investitionen ergeben. Die bisher bekannte Trennung in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt entfällt.

Die sich aus den Investitionen ergebenden Abschreibungen des Anlagevermögens belasten allerdings wieder als Aufwand den Ergebnisplan. Der Finanzplan weist deshalb neben der Finanzierungsplanung auch die Investitionsfinanzierung durch Kreditaufnahmen aus. Beide Komponenten werden durch die Bilanz ergänzt. Sie zeichnet nicht, wie bei den beiden anderen Komponenten, die laufenden Ressourcen- beziehungsweise Geldströme eines Haushaltsjahres auf, sondern stellt zu einem Stichtag das vorhandene Vermögen und die Schulden gegenüber.

Der Saldo der Gesamtfinanzrechnung ist auf der Aktivseite zu finden, denn das Ergebnis der Zahlungsströme beeinflusst den Bestand an liquiden Mitteln. Der Saldo der Gesamtergebnisrechnung findet sich auf der Passivseite wieder, da der Erfolg oder Verlust einer Periode entsprechenden Einfluss auf die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals hat.

Im Bistum Münster hat der damalige Generalvikar Norbert Kleyboldt im Herbst 2015 im Zuge der Transparenzoffensive der Bistümer die Entscheidung getroffen, die bisherige kamerale Darstellung der Haushalte für das Bistum, den Bischöflichen Stuhl sowie das Sondervermögen ‚Versorgungsrücklagen’ aufzugeben und durch eine Darstellung zu ersetzen, die sich am NKF in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese Entscheidung wurde erstmals für das Haushaltsjahr 2018 umgesetzt (Haushaltsplan). Im Vergleich zur bisherigen kameralen Darstellung des Bistumshaushalts beinhaltet die neue Darstellung vor allem folgende Erweiterungen:

  • Volldarstellung aller Schulhaushalte in Trägerschaft des Bistums
  • Volldarstellung aller Bildungshaushalte und weiterer Einrichtungen in Trägerschaft des Bistums
  • Integration etwaiger Nachlässe zugunsten des Bistums
  • Ausweis der Abschreibungen für das bewertete Anlagevermögen
  • Integration des Sondervermögens Versorgungsrücklagen
  • Verursachungsgerechte Darstellung von Aufwendungen
  • Ergänzende dreijährige Planung von Investitionsmaßnahmen

Darüber hinaus sind dem Bistumshaushalt als neue Anlagen beigefügt:

  • Beteiligungsübersicht
  • Stiftungsverzeichnis
  • Übersicht über Verbindlichkeiten

Künftig wird auch die Bilanz des jeweiligen Vor-Vorjahres als Pflichtanlage zum Haushaltsplan gehören.

Warum NKF und nicht HGB?

Die Bezeichnung NKF steht für das Neue Kommunale Finanzmanagement in Nordrhein Westfalen (NRW). Es stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung sowie in Anlehnung an das Handelsgesetzbuch (HGB) die rechtliche Grundlage für die kommunalen Haushalte in NRW dar. Das NKF geht damit deutlich über die Regelungen des HGB hinaus, indem es für die Tätigkeiten der Verwaltung und der Mitverantwortungsgremien (Kirchensteuerrat, Rechnungsprüfungsausschuss) klare Regeln definiert, die sowohl Rechte als auch Pflichten umfassen.

Transparenz beginnt nicht erst mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember eines jeden Jahres, sondern ist in der ganzjährigen Betrachtung ab dem 1. Januar zu sehen. Sie ist bereits mit der jeweiligen Haushaltsplanung grundgelegt und setzt sich über die Haushaltsdurchführung bis zur Rechnungslegung zum 31. Dezember fort. In diesem Rahmen hat sich das Bistum Münster entschieden, ab dem Haushaltsjahr 2018 den vollständigen, fast 600 Seiten umfassenden, Haushaltsplan ungekürzt, so wie der Kirchensteuerrat ihn beschlossen hat, im Internet zu veröffentlichen.

Entsprechend den Vorgaben des NKF erfolgt die Darstellung im Haushaltsplan produktorientiert mit entsprechenden Produktbeschreibungen, Kennzahlen und Einzelerläuterungen zu jedem Bereich und gibt somit auch Laien umfangreich Aufschluss über die Verwendung der Kirchensteuer. Mit der Bilanz werden die Vermögensverhältnisse transparent. Aus dem dargestellten Anlagevermögen lassen sich etwa die erheblichen Unterhaltsverpflichtungen ableiten, die in den Haushalten der folgenden Jahre abzusichern sind.

Die Anwendung des NKF-Regelwerkes gewährleistet, bereits ab dem ersten Euro eine umfassende Transparenz. So ist die Verwaltung verpflichtet, den Kirchensteuerrat über jeden Euro, der über die Vorgaben des Plans hinaus ausgegeben werden soll, zu informieren. Größere Beträge (mehr als 150.000 Euro) erfordern die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kirchensteuerrates.

Entscheidend für ein funktionierendes, transparentes System ist, dass die gesamte Finanz-, Haushalts- und Vermögensverwaltung von der Planung bis zur Rechnungslegung einem unabhängigen Kontrollsystem mit entsprechender Berichtspflicht an die Mitverantwortungsgremien unterliegt. Dementsprechend hat sich das Bistum Münster den für den kommunalen Bereich geltenden Regelungen des NKF angeschlossen und die Aufgaben der Prüfung der Revision übertragen. So soll das Handeln der Verwaltung im Hinblick auf alle Anforderungen des NKF gewährleistet werden und diese sollen nicht nur zielgerichtet auf die Bilanz ausgerichtet werden. Die Revision des Bistums ist direkt dem Kirchensteuerrat unterstellt. Die Unabhängigkeit der Abteilung Revision und Wirtschaftlichkeit von der Leitung der Bischöflichen Verwaltung stellt eine Analogie zu den kommunalen Verfahren des NKF dar.

Jährlich legt die Revision, die im Bistum Münster 24 Vollzeitstellen umfasst (einschließlich der Prüfung der Kirchengemeinden) dem Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchensteuerrats einen umfassenden Bericht über die in seinem Auftrag durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses des Bistums und des Bischöflichen Stuhls vor. Dabei kontrolliert sie nicht nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern legt ihr Augenmerk neben der Einhaltung der Beteiligungsrechte des Kirchensteuerrats insbesondere auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Handelns der Finanzverantwortlichen.

Insgesamt betrachtet hat sich das Bistum Münster damit nicht gegen das HGB, sondern im Sinne einer größtmöglichen Transparenz und unter Beratung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einem im öffentlichen Bereich anerkannten umfassenderen Verfahren unterworfen. Dieses lehnt sich in der Vermögensdarstellung der Bilanz an die Regelungen des HGB an.

Was ist der Kirchensteuerrat?

Zu den Hauptaufgaben des Kirchensteuerrates zählt neben der Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses der Beschluss über den Kirchensteuerhebesatz. Darüber hinaus beschließt der Kirchensteuerrat im Rahmen der Durchführung des Haushaltsplans etwaige zusätzliche Mittelbereitstellungen und bestellt den Leiter der Rechnungsprüfung.

Dem Kirchensteuerrat im Bistum Münster, der im Regelfall jährlich fünf bis sechs Mal tagt, gehören 20 Personen an (mehrheitlich aus Banken, der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaftsprüfung). Satzungsgemäß sind der jeweilige Generalvikar des Bistums, der/die Justitiar/in sowie der/die Leiter/in der Hauptabteilung Verwaltung als Mitglieder gesetzt. Insgesamt stellt sich die Zusammensetzung wie folgt dar:

Zu den ständigen Ausschüssen des Kirchensteuerrates zählen satzungsgemäß

- der Erlassausschuss, der über den Erlass oder die Kappung von Kirchensteuern entscheidet.

- der Rechnungsprüfungsausschuss, der die Aufgabe hat, den Jahresabschluss dahingehend zu prüfen, ob dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Bistums unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gibt.

- der Bewilligungsausschuss, der im Rahmen der vom Kirchensteuerrat festgesetzten Bistumsmittel über die Gewährung von Investitionszuweisungen für bauliche Investitionen im kirchengemeindlichen Bereich beschließt.

Darüber hinaus entsendet der Kirchensteuerrat Mitglieder in den Verwaltungsrat des Diözesancaritasverbandes (zwei) sowie den Diözesanrat (eins).

Was ist der Bischöfliche Stuhl?

Der Bischöfliche Stuhl (lat. mensa episcopae = Tisch des Bischofs) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann als solche über eigenes Vermögen verfügen. Im Kirchenrecht kommt der Bischöfliche Stuhl nicht vor und stellt damit eine deutsche Besonderheit dar. Die Führung und Ausstattung der Bischöflichen Stühle erfolgt uneinheitlich. In einzelnen Bistümern fließen die Einnahmen aus dem Bischöfliche Stuhl in den Haushalt des Bistums, in anderen ist der Bischöfliche Stuhl eine selbständige Stiftung und hat zunächst den Zweck, dem Bischof wegen seiner Residenzpflicht eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.

Wie in vielen deutschen Bistümern gibt es auch im Bistum Münster kein Statut für den Bischöflichen Stuhl. Eine haushaltsmäßige Trennung zwischen dem Bistumshaushalt und dem Bischöflichen Stuhl ist im Bistum Münster 1981 im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung eines IT-unterstützten Finanzwesenprogramms sowie der kameralen Buchführung erfolgt.

Vorher wurde mit der Begrifflichkeit ‚Bischöflicher Stuhl’ relativ frei umgegangen. Mit der Finanzwesenumstellung 1981 wurde eine Grundsatzentscheidung getroffen, welche Geldanlagen und Grundstücke/Gebäude dem separaten Haushalt des Bischöflichen Stuhls zugeordnet werden. Hierbei wurde (unter Beteiligung des damaligen Bischofs Dr. Reinhard Lettmann) ein strenger Maßstab angelegt. Maßgabe des damaligen Bischofs war, einen ‚Schattenhaushalt’ zum Bistumshaushalt zu vermeiden. Das gilt bis heute.

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