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Kirchenvorstand

Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Juris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – Vermögensverwaltungsgesetz (VVG von 1924).

Das Vermögensverwaltungsgesetz, das in allen Bistümern in NRW Geltung hat, begründet damit das Kirchenvorstandsrecht. Es ist ein staatskirchenrechtliches Gesetz, das im Einvernehmen mit dem Land NRW öffentlich-rechtliche Wirkung erzielt. Hintergrund ist auch, dass Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt nicht nur die Vermögensverwaltung als Aufgabe des Kirchenvorstandes, sondern auch dessen Zusammensetzung und das damit verbundene Wahlrecht. Die Ausgestaltung der Umsetzung von u.a. Organisation der Kirchengemeinde, Vermögensverwaltung und der Wahl, ist durch § 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes geregelt und spiegelt sich für unser Bistum in der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wider.

Der Kirchenvorstand ist also nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.

Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen soll das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924 (VVG) durch kircheneigene Regelungen abgelöst werden. In einem umfangreichen Konsultationsprozess hatten alle Kirchengemeinden und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum kirchlichen Gesetzentwurf einzubringen. Im Rahmen einer umfassenden Auswertung sind alle Rückmeldungen in den letzten Monaten gesichtet und bewertet worden. Die so überarbeiteten Gesetzentwürfe sind von den Generalvikaren der (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln und Münster sowie für Paderborn vom Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators am 8. März 2023 beraten und für die weiteren Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen freigegeben worden.