Informationen rund um die Neuregelungen des Umsatzsteuerrechts

Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2015 die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Dadurch werden die Umsatzsteuerpflichten der Kirchengemeinden besonders in Bezug auf wirtschaftliche und vermögensverwaltende Aktivitäten erheblich ausgeweitet. Unter Umständen können auch kirchlich-hoheitliche Tätigkeiten betroffen sein. Für die Umsetzung dieser neuen Regelung hatte der Gesetzgeber einen  Übergangszeitraum von vier Jahren eingeräumt, der bereits dreimal verlängert wurde. Nach dem jetzigen Stand sind die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

Zu den in Kraft tretenden Änderungen des Umsatzsteuerrechts hat das Bistum Münster bereits umfassende Arbeitshilfen für die Kirchengemeinden herausgegeben. In den Arbeitshilfen ist jeweils der Anwendungszeitpunkt der umsatzsteuerlichen Neuregelung genannt, der bei der Erstellung Gültigkeit hatte. Es erfolgte keine datumsmäßige Anpassung.

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