Umgang mit extremistischen Positionen: Handlungshilfe für kirchliche Rechtsträger

Klares Nein zu Rassismus und Antisemitismus bei gleichzeitiger Bereitschaft zum respektvollen Dialog: Diese Haltung soll nach Ansicht der deutschen Bischöfe den Umgang kirchlicher Rechtsträger mit extremistischen Positionen prägen. Für die Praxis erläutert und konkretisiert wird das in der Handreichung „Erläuterungen zum Umgang mit extremistischen Positionen, die im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche stehen“. Diese hat eine bundesweite Arbeitsgruppe entwickelt.

Im Frühjahr hatten die deutschen Bischöfe einstimmig erklärt, dass Völkischer Nationalismus mit dem christlichen Menschenbild unvereinbar ist: „Rechtsextreme Parteien und solche, die am Rande dieser Ideologie wuchern, können für Christinnen und Christen daher kein Ort ihrer politischen Betätigung sein und sind auch nicht wählbar. Die Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – ist überdies mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar.“ Entsprechend haben sich auch Bischof Dr. Felix Genn und Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp für das Bistum Münster öffentlich positioniert. 

Die neue Handreichung formuliert auf Basis der Grundordnung des kirchlichen Dienstes konkrete und rechtssichere Kriterien, wie eine Mitgliedschaft in bzw. Betätigung für Parteien oder Organisationen mit extremistischen Positionen im kirchlichen Bereich rechtlich sanktioniert werden kann. Die Erläuterungen sind dem Grunde nach auf alle Parteien und Organisationen mit rechts- oder linksextremistischer Grundausrichtung übertragbar.

Die Handreichung ist eine Hilfe zur Auslegung von Artikel 6 und 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Die Artikel wiederum sind in ihrer seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung auch auf Ehrenamtliche, die Organmitglieder in kirchlichen Rechtsträgern sind, anzuwenden. Das betrifft unter anderem die Mitglieder von Kirchenvorständen und Pfarreiräten, aber auch die gesetzlichen Leitungs- und Vertretungsorgane der kirchlichen juristischen Personen in Privatrechtsform, wie Stiftungen, Vereine und Gesellschaften (in der Regel also deren Vorstand, Kuratorium, Geschäftsführung).

Auch für Ehrenamtliche, die keine Organmitglieder sind, müssen im Grundsatz dieselben kirchenspezifischen Anforderungen wie bei Hauptamtlichen angesetzt werden. Schließlich werden sie als (Mit-)Repräsentanten und Repräsentantinnen der Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung wahrgenommen. Sie handeln im Rahmen der staats- und kirchenrechtlichen Strukturen und stehen in unterschiedlichem Maß in kirchlicher Verantwortung. Artikel 7 Absatz 3 der Grundordnung („kirchenfeindliche Betätigungen“) kommt deshalb grundsätzlich in entsprechender Anwendung zum Tragen.

Welche konkreten kirchenspezifischen Anforderungen an die Ehrenamtlichen gestellt werden, hängt vom Einzelfall ab. Die Handreichung sieht eine Einstufung in drei Kategorien vor. 

Personen der 1. Kategorie leiten katholische Einrichtungen und Verbände und repräsentieren insofern das kirchliche Profil nach außen. Von ihnen ist ein besonderes Maß an Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Kirche zu erwarten. Ein gesteigertes Maß an Identifikation mit den tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche darf auch von bestimmten Mitarbeitern unterhalb einer Leitungsfunktion verlangt werden (2. Kategorie). Personen, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen (3. Kategorie), obliegt keine Pflicht zur gesteigerten, sondern lediglich zur „einfachen Loyalität“ zur Kirche und deren Werteordnung. Auch bei ihnen ist die Akzeptanz der Ziele und Werte und der tragenden Grundsätze der Kirche vorauszusetzen.

Bei aller Konsequenz weist die Handreichung auch darauf hin, dass niemand per se ausgeschlossen oder stigmatisiert werden soll. Stattdessen setzt sie auf respektvollen Dialog. Wenn also bei einer Person, die wie dargestellt für die Kirche tätig ist, extremistisches Gedankengut und /oder entsprechendes Engagement vermutet wird, soll am Anfang der Auseinandersetzung mit ihr ein offenes und aufklärendes Gespräch stehen. Dieses soll der Person die Unvereinbarkeit von Extremismus mit tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche verdeutlichen und sie zu einer Neuorientierung oder einem Richtungswechsel ermutigen

Die Handlungshilfe ist abrufbar auf der Internetpräsenz der Deutschen Bischofskonferenz.

Bei Bedarf stellt die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariats außerdem einen nur zum internen Gebrauch bestimmten Praxisleitfaden mit Prüfungsschemata und Beispielen zur Verfügung. Ergänzend wird auch zivilrechtliche Rechtsträgern zu einer Prüfung geraten, ob die jeweilige Satzung einen Ausschluss von Mitgliedern aus Gründen der kirchenfeindlichen Betätigung rechtfertigt