Leistungen in Anerkennung des Leids

Viele von (sexueller) Gewalt betroffene Menschen leiden über Jahrzehnte an den Folgen dieser Übergriffe. Ein Weg, wenigstens in Ansätzen dieses Leid zu mindern, ist die Gewährung von Leistungen in Anerkennung des Leids. 

Das erweiterte Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, ist zum 1. Januar 2021 im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz auf Beschluss der deutschen Bischöfe eingerichtet worden.
Für das Bistum Münster hat Bischof Dr. Felix Genn die Ordnung für das Verfahren auf Anerkennung des Leids zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt: "Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den Betroffenen zum Ausduck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen" (Auszug aus der Präambel).
Die nach Beratung und Beschlussfassung im Ständigen Rat am 23. Januar 2023 geänderte Ordnung für das Verfahren auf Anerkennung des Leids wurde im Kirchlichen Amtsblatt Münster 2023 - Nr. 3, Artikel 38 und 39 veröffentlicht.

Die Anträge auf Anerkennung des Leids werden von der  Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) entgegengenommen und bewertet. Die UKA entscheidet schließlich auch über die Höhe der Leistungen.Einblick in die Arbeit des UKA-Gremiums gibt die Vorsitzende Margarete Reske in diesen Interviews:
Wie beschleunigen Sie Anerkennungs-Verfahren nach Missbrauch, Frau Reske? (Kirche+Leben, 9. Juli 2021)
Diese Arbeit verschafft mir kein Gefühl der Befriedigung (Christ & Welt, 4. November 2022)

Der stellvertretende Vorsitzende der UKA, Ernst Hauck, hat in der Herder-Korrespondenz, Heft 10/22, die Arbeitsweise und das Verfahren, wie es die UKA derzeit praktiziert, erläutert. Den Beitrag finden Sie hier: Wie die Opfer sexuellen Missbrauchs entschädigen? Leistungsentscheidungen in Anerkennung des Leids

Informationen und Formulare zum Antragsverfahren

Erstanträge ab Januar 2021: Informationen und Formulare

Der Antrag auf Anerkennung des Leids kann nicht nur die Anerkennungszahlung, sondern auch die Übernahme von Therapiekosten enthalten.

Die Formulare für eine Beantragung der Leistungen finden Sie hier:

Wenn Sie den Antrag nicht am Computer ausfüllen möchten, nutzen Sie bitte das

Antragstellenden Personen fällt es nach den bisherigen Erfahrungen oftmals schwer, die eigene Missbrauchserfahrung noch einmal schriftlich darzulegen. Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, wenden Sie sich gern an die Unabhängige Ansprechperson Bardo Schaffner, 0151 438 16695.
Konkrete Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie auch erfragen bei den unabhängigen Beratungsstellen

Mit beiden Beratungsstellen hat das Bistum Münster Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen, Kosten fallen für Betroffene nicht an.

Ausgefüllte Anträge senden Sie bitte an:

Interventionsbeauftragter
Bistum Münster
- persönlich -
Horsteberg 11
48143 Münster

Der Interventionsbeauftragte wird den Antrag an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) weiterleiten.

Erneute Beantragung bei bereits vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossenen Verfahren: Informationen und Formulare

Entsprechend der Neuregelung ab Januar 2021 (siehe Ziffer 10 der Ordnung für das Verfahren auf Anerkennung des Leids) besteht die Möglichkeit, dass von sexuellem Missbrauch Betroffene, in deren Fällen das Verfahren zur Anerkennung des Leids bereits abgeschlossen ist, erneut einen Antrag stellen können.

Das Bistum Münster möchte Betroffenen sexuellen Missbrauchs seelische Belastungen ersparen, die entstehen können, wenn sie erneut einen Antrag stellen, um von der katholischen Kirche weitere Zahlungen in Anerkennung ihres Leids zu erhalten. Sollten Sie nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren Unterstützung bei der erneuten Beantragung benötigen, wenden Sie sich bitte an den Interventionsbauftragten im Bistum Münster, Peter Frings.

Anrechnung auf Sozialleistungen

Leistungen in Anerkennung des Leids sollen den Menschen, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind oder waren, möglichst vollständig zugutekommen. Insbesondere bei Personen, die (ergänzende) Sozialleistungen – z. B. nach SGB II oder SGB XII – erhalten, kann dies eventuell zu Problemen führen.

Steuer- und sozialrechtliche Informationen zu Leistungen in Anerkennungen des Leids finden Sie in dem Informationsblatt (Stand: 19. August 2021), das die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) herausgegeben hat. 

Weitere Hinweise enthält auch die Wissensdatenbank SGB II der Bundesagentur für Arbeit.

Zudem gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), die Betroffene bei entsprechenden Schwierigkeiten gegenüber den Behörden heranziehen können:
Unpfändbarkeit der kirchlichen Missbrauchsentschädigung – BGH Beschl. v. 22.05.2014 – IX ZB 72/12

Betroffene, für die sich in diesem Zusammenhang Probleme ergeben, können sich gerne bei dem Interventionsbeauftragten des Bistums Münster, dem Juristen Peter Frings, melden.

Meldung an das Finanzamt

Das Bistum Münster ist aufgrund der geltenden Rechtslage verpflichtet, dem Finanzamt Münster-Innenstadt schriftlich mitzuteilen, wer Empfänger einer Anerkennungszahlung ist. Das gilt unabhängig von der Höhe der geleisteten Zahlung. Die Mitteilung umfasst die Angabe des Namens, der Anschrift und – sofern bekannt – des Geburtsdatums sowie des ausgezahlten Betrags.

Die Mitteilungen gehen an die Dienststellenleitung „persönlich“ und werden im Finanzamt in einem separaten Ordner abgeheftet. Sie werden nach den dem Bistum Münster vorliegenden Hinweisen nicht gespeichert, einzelne Sachbearbeiter des Finanzamtes haben keinen Zugriff auf diese Akte.

Übernahme von Therapiekosten

Für von sexuellem Missbrauch betroffene Menschen ist es oftmals hilfreich, eine therapeutische Begleitung zu erhalten. In vielen Fällen wird eine solche Therapie von der jeweiligen Krankenkasse finanziert.

Darüber hinaus ist es angezeigt, dass auch von der Kirche weitergehende, ergänzende Therapien (mit-)finanziert werden. Ob und in welchem Umfang dies erfolgt, ist eine Entscheidung des jeweiligen Bistums – anders als die Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen in Anerkennung des Leids.

Um für das Bistum Münster ein möglichst transparentes und grundsätzlich einheitliches Vorgehen zu schaffen, hat der Ständige Beraterstab des Bischofs ein Standardverfahren bei der Übernahme von Therapiekosten beschrieben.
Betroffene, die therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, diese Verfahrenshinweise den jeweiligen Therapeuten/-innen vorzulegen.
Die Beschreibung des Standardverfahrens finden Sie auch hier als PDF zum Download.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Interventionsbeauftragten im Bistum Münster, Peter Frings.

Unterstützung durch unabhängige Beratung(sstellen)

Für Menschen, die von sexueller Gewalt betroffen sind, ist es oftmals sehr schwierig oder sogar unmöglich, sich selber an die Organisation – beispielsweise die Kirche – zu wenden, in deren Rahmen es zu dem Missbrauch gekommen ist. Daher hat das Bistum Münster mit aktuell zwei unabhängigen Beratungsstellen Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. So können sich von sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext betroffene Menschen unmittelbar bei diesen Beratungsstellen melden, um sich dort – auf Wunsch auch anonym – beraten zu lassen. Zugleich unterstützen die Beratungsstellen Betroffene dabei, einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids zu stellen. 

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind für die Betroffenen kostenfrei. Die Beratungsstellen rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar mit dem Bistum Münster ab. Das gilt auch für Fälle der anonymen Beratung.

Aktuell bestehen Kooperationsvereinbarungen mit

Informationen zum Widerspruchsverfahren

Widerspruchsmöglichkeit mit Akteneinsicht ab dem 1. März 2023

Ab dem 1. März 2023 besteht für Betroffene sexuellen Missbrauchs, die bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, die Möglichkeit, gegen die von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgesetzten Entscheidungen Widerspruch einzulegen.
Hier finden Sie Informationen zum neuen Widerspruchsverfahren, zum Einlegen des Widerspruchs, zur Akteneinsicht, zur Antragstellung und zur Entscheidung über den Widerspruch: Deutsche Bischofskonferenz: Verfahren zur Anerkennung des Leids.

Den Widerspruch können Sie mit diesem Vordruck einlegen. Bitte beachten Sie, dass der Vordruck original unterschrieben werden muss. Anschließend senden Sie den Widerspruch bitte an die
    Interventionsstelle beim Bistum Münster
    Horsteberg 11
    48143 Münster.
Bitte setzen Sie, wenn möglich, das Aktenzeichen zu Ihrem Anerkennungsvorgang ein.
Mit dem Einlegen des Widerspruchs können Sie auch die Akteneinsicht einfordern. Das ist kein Muss - aber die Möglichkeit besteht.
Ein Widerspruch muss nicht begründet werden!

Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren gibt es viele Fragen. Sie finden hier eine Übersicht über häufig gestellte Fragen und die Antworten der UKA.
In jedem Fall können Sie sich mit Ihren Fragen auch gern an die Interventionsstelle des Bistums Münster wenden.

Kritischer Zwischenruf zum Anerkennungsverfahren

Das Anerkennungsverfahren ist seit längerer Zeit immer wieder Gegenstand kritischer Diskussionen. Der Interventionsbeauftragte des Bistums Münster, Peter Frings, hat sich dazu in einem kritischen Zwischenruf geäußert:

Ansprechpartner

Stephan Baumers

Weisungsunabhängiger Interventionsbeauftragter,Sozialarbeiter/Sozialpädagoge

0251 495-6029

baumers[at]bistum-muenster.de