Ablauf einer Fallbearbeitung im Bereich "Intervention" im Bistum Münster
1. Eingang einer Meldung
Am Anfang steht der Eingang einer Meldung über einen möglichen Missbrauchsfall. Dabei wird ein Gespräch angeboten. Die Meldung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen:
- bei einer der drei vorgesehenen Ansprechpersonen, oder
- direkt bei der Interventionsstelle, die gegebenenfalls an eine Ansprechperson vermittelt.
2. Dokumentation der Meldung
Nach Eingang der Meldung erstellt die aufnehmende Person einen ersten schriftlichen Vermerk über die Meldung.
3. Erste Plausibilitätsprüfung
Im nächsten Schritt erfolgt eine erste Bewertung der Plausibilität der gemeldeten Vorwürfe.
4. Information der Leitung
Anschließend werden die zuständigen kirchlichen Leitungsstellen informiert:
- der Bischof oder Generalvikar, oder
- die Leitung des kirchlichen beziehungsweise caritativen Rechtsträgers.
5. Weitere Schritte abhängig vom Status der beschuldigten Person
5.1 Bei lebenden Beschuldigten
Wenn die beschuldigte Person noch lebt, werden zunächst mögliche sofort notwendige personalrechtliche Maßnahmen geprüft. Dazu können beispielsweise gehören:
- Freistellung von der Tätigkeit
- Weiterarbeit unter bestimmten Auflagen
Außerdem kann eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Dies kann geschehen durch:
- die betroffene Person selbst
- eine Opferanwältin oder einen Opferanwalt
- oder auf Wunsch durch den Interventionsbeauftragten.
Zusätzlich kann eine Anhörung der beschuldigten Person stattfinden. Diese wird von einer beauftragten Person des Bischofs durchgeführt und erfolgt unter Hinzuziehung eines Juristen.
5.2 Bei verstorbenen Beschuldigten
Wenn die beschuldigte Person bereits verstorben ist, gelten andere Verfahrensschritte:
- Auch hier kann eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft erfolgen.
- Gleichzeitig wird auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person geachtet.
6. Verhältnis zu staatlichen Ermittlungen
Falls staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stattfinden, gilt: Bis zum Abschluss dieser Ermittlungen werden keine eigenen Ermittlungen durch die kirchliche Interventionsstelle oder den Rechtsträger durchgeführt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erfolgt.
7. Aufklärung nach Abschluss staatlicher Ermittlungen
Nach Abschluss möglicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen versucht die Interventionsstelle, den Sachverhalt soweit wie möglich weiter aufzuklären.
8. Unterschiedliche Verfahren je nach Art der beschuldigten Person
8.1 Bei beschuldigten Klerikern
Wenn ein Kleriker beschuldigt wird, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet.
Die einzelnen Schritte sind:
- Der Bischof bestellt einen Voruntersuchungsführer.
- Dieser führt die Voruntersuchung durch.
- Anschließend erstellt er einen Bericht über die Untersuchung für den Bischof.
8.2 Bei beschuldigten Laien
Wenn eine nicht-geistliche Person (Laie) beschuldigt wird, erfolgt eine Prüfung möglicher arbeitsrechtlicher Sanktionen.
9. Fall ohne Bestätigung der Vorwürfe
Wenn sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen, wird eine umfangreiche Rehabilitation der beschuldigten Person eingeleitet. Diese erfolgt unter Beteiligung des Interventionsbeauftragten.
10. Nach Abschluss der kirchenrechtlichen Voruntersuchung
Nach Abschluss der Voruntersuchung wird die Glaubenskongregation (eine vatikanische Behörde) eingeschaltet. Diese entscheidet über weitere kirchenrechtliche Schritte. Dazu kann beispielsweise gehören:
- der Auftrag zur Erstellung eines kirchenrechtlichen Dekrets.
11. Erstellung eines Dekrets
Im nächsten Schritt wird unter Beteiligung verschiedener kirchlicher Stellen ein Dekret vorbereitet. Daran beteiligt sind insbesondere:
- die zuständige Hauptabteilung Seelsorge Personal
- der Interventionsbeauftragte
Das Dekret wird anschließend dem Bischof zur Unterzeichnung vorgelegt.
12. Beratung durch Expertengremium
Bei der Beratung über den Inhalt des Dekrets oder mögliche Auflagen für einen beschuldigten Kleriker wird zusätzlich die Expertise von Mitgliedern eines Beraterstabes einbezogen.
13. Information der betroffenen Personen
Am Ende des dargestellten Prozesses werden die meldenden oder betroffenen Personen über den aktuellen Sachstand informiert, sofern dies aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich ist. Eine Information erfolgt insbesondere dann, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.


