Vorgehen nach einer Meldung sexuellen Missbrauchs

Meldet sich eine von sexuellem Missbrauch betroffene Person bei einer der Ansprechpersonen oder beim Interventionsbeauftragten, so wird diese Meldung nach einem standardisierten Verfahren bearbeitet.

Ablauf einer Fallbearbeitung im Bereich "Intervention" im Bistum Münster

1. Eingang einer Meldung

Am Anfang steht der Eingang einer Meldung über einen möglichen Missbrauchsfall. Dabei wird ein Gespräch angeboten. Die Meldung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen:

  • bei einer der drei vorgesehenen Ansprechpersonen, oder
  • direkt bei der Interventionsstelle, die gegebenenfalls an eine Ansprechperson vermittelt.

2. Dokumentation der Meldung

Nach Eingang der Meldung erstellt die aufnehmende Person einen ersten schriftlichen Vermerk über die Meldung.

3. Erste Plausibilitätsprüfung

Im nächsten Schritt erfolgt eine erste Bewertung der Plausibilität der gemeldeten Vorwürfe.

4. Information der Leitung

Anschließend werden die zuständigen kirchlichen Leitungsstellen informiert:

  • der Bischof oder Generalvikar, oder
  • die Leitung des kirchlichen beziehungsweise caritativen Rechtsträgers.

5. Weitere Schritte abhängig vom Status der beschuldigten Person

5.1 Bei lebenden Beschuldigten

Wenn die beschuldigte Person noch lebt, werden zunächst mögliche sofort notwendige personalrechtliche Maßnahmen geprüft. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Freistellung von der Tätigkeit
  • Weiterarbeit unter bestimmten Auflagen

Außerdem kann eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Dies kann geschehen durch:

  • die betroffene Person selbst
  • eine Opferanwältin oder einen Opferanwalt
  • oder auf Wunsch durch den Interventionsbeauftragten.

Zusätzlich kann eine Anhörung der beschuldigten Person stattfinden. Diese wird von einer beauftragten Person des Bischofs durchgeführt und erfolgt unter Hinzuziehung eines Juristen.

5.2 Bei verstorbenen Beschuldigten

Wenn die beschuldigte Person bereits verstorben ist, gelten andere Verfahrensschritte:

  • Auch hier kann eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft erfolgen.
  • Gleichzeitig wird auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person geachtet.

6. Verhältnis zu staatlichen Ermittlungen

Falls staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stattfinden, gilt: Bis zum Abschluss dieser Ermittlungen werden keine eigenen Ermittlungen durch die kirchliche Interventionsstelle oder den Rechtsträger durchgeführt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erfolgt.

7. Aufklärung nach Abschluss staatlicher Ermittlungen

Nach Abschluss möglicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen versucht die Interventionsstelle, den Sachverhalt soweit wie möglich weiter aufzuklären.

8. Unterschiedliche Verfahren je nach Art der beschuldigten Person

8.1 Bei beschuldigten Klerikern

Wenn ein Kleriker beschuldigt wird, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet.
Die einzelnen Schritte sind:

  1. Der Bischof bestellt einen Voruntersuchungsführer.
  2. Dieser führt die Voruntersuchung durch.
  3. Anschließend erstellt er einen Bericht über die Untersuchung für den Bischof.

8.2 Bei beschuldigten Laien

Wenn eine nicht-geistliche Person (Laie) beschuldigt wird, erfolgt eine Prüfung möglicher arbeitsrechtlicher Sanktionen.

9. Fall ohne Bestätigung der Vorwürfe

Wenn sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen, wird eine umfangreiche Rehabilitation der beschuldigten Person eingeleitet. Diese erfolgt unter Beteiligung des Interventionsbeauftragten.

10. Nach Abschluss der kirchenrechtlichen Voruntersuchung

Nach Abschluss der Voruntersuchung wird die Glaubenskongregation (eine vatikanische Behörde) eingeschaltet. Diese entscheidet über weitere kirchenrechtliche Schritte. Dazu kann beispielsweise gehören:

  • der Auftrag zur Erstellung eines kirchenrechtlichen Dekrets.

11. Erstellung eines Dekrets

Im nächsten Schritt wird unter Beteiligung verschiedener kirchlicher Stellen ein Dekret vorbereitet. Daran beteiligt sind insbesondere:

  • die zuständige Hauptabteilung Seelsorge Personal
  • der Interventionsbeauftragte

Das Dekret wird anschließend dem Bischof zur Unterzeichnung vorgelegt.

12. Beratung durch Expertengremium

Bei der Beratung über den Inhalt des Dekrets oder mögliche Auflagen für einen beschuldigten Kleriker wird zusätzlich die Expertise von Mitgliedern eines Beraterstabes einbezogen.

13. Information der betroffenen Personen

Am Ende des dargestellten Prozesses werden die meldenden oder betroffenen Personen über den aktuellen Sachstand informiert, sofern dies aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich ist. Eine Information erfolgt insbesondere dann, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.

Kirchenrechtliches Voruntersuchungsverfahren

Sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder entsprechende Untersuchungen der Intervention beendet, dann schließt sich bei Klerikern ein sog. kirchenrechtliches Voruntersuchungsverfahren an. Der Ablauf einer Voruntersuchung gemäß can 1717 § 1 CIC im Bistum Münster wurde im November 2021 vom Ständigen Beraterstab des Bischofs beschlossen und von Bischof Dr. Felix Genn angenommen.

Im Anschluss an eine Voruntersuchung ist es teilweise erforderlich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Auflagen, die der Bischof erlassen hat, zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurde eigens eine „Ordnung über die Führungsaufsicht für Kleriker …“ (Kirchliches Amtsblatt Nr. 4, 2023, Art. 75, S. 184 ff) erlassen.
 

Intervention im Bistum Münster

Svenja Bauland

Svenja Bauland

Weisungsunabhängige Interventionsbeauftragte

0251 495-17011

bauland-s[at]bistum-muenster.de

Christina Kogenschott

Weisungsunabhängige Interventionsbeauftragte

0251 495-6967

kogenschott[at]bistum-muenster.de