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Nachtrag zum Corona-Update vom 19. August

Die neue Coronaschutzverordnung hat zu Fragen zur 3G-Regel bei Gottesdiensten, zum gemeinsamen Singen, zu Chorproben und Regeln bei Trauungen, Taufen, Beerdigungen oder anderen Sondergottesdiensten geführt, die Generalvikar Dr. Winterkamp mit diesem Corona-Update beantwortet.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 

im Nachgang zur gestrigen Mail hat es zahlreiche Fragen gegeben, die sich insbesondere auf den Gesang (im Gottesdienst) beziehen.

  1. Für Gottesdienste greift die 3G-Regel nicht. Sie ist dafür nicht vorgeschrieben (Ausnahme jene Kreise und kreisfreien Städte, die nach § 5 Abs. 2 ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen). Daher muss grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, weil eben nicht gewährleistet ist, dass alle Mitfeiernden immunisiert oder getestet sind (Ausnahme bleiben natürlich weiterhin die Wohn- und Lebensgemeinschaften). In diesem Zusammenhang weise ich gerne darauf hin, dass die Pfarreien sich nicht unbedingt freiwillig bzgl. der Gottesdienste unter die 3G-Regel stellen sollten. Das wird aufgrund politischer Entwicklungen wahrscheinlich früh genug kommen und dann mehr als genügend Probleme im Gottesdienstbereich auslösen!
  2. Da wir eben nicht in den Gottesdiensten der 3G-Regel unterliegen, hat das Auswirkungen auf das gemeinsame Singen. Weil auf das Tragen der Maske lt. § 3 Abs. 2 Nr. 13 nur verzichtet werden darf, wenn nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (letztere mit einem PCR-Test) muss beim Gemeindegesang eine Maske getragen werden.
  3. Wenn bei Trauungen, Taufen, Beerdigungen oder anderen Sondergottesdiensten (Erstkommunionfeiern etc.) gewährleistet ist (möglichst durch die Einladenden), dass alle Teilnehmenden tatsächlich immunisiert oder getestet sind, kann auf alle Abstände verzichtet werden. Gemeinsam gesungen werden darf in den Fällen jedoch nur dann, wenn die getesteten Personen einen PCR-Test nachweisen können. Anderweitig muss auch in dem Fall mit Maske gesungen werden.
  4. Die gerade genannten Regeln gelten für Gottesdienstfeiern in Innenräumen. Für Gottesdienste im Außenbereich besteht eine Maskenpflicht erst ab 2.500 Teilnehmenden. Auch interpretieren wir § 3 Abs. 2 Nr. 13 so, dass er sich auf das gemeinsame Singen im Innenbereich, nicht auf den Außenbereich bezieht. Insofern braucht beim Gemeindegesang im Außenbereich keine Maske getragen zu werden, auch wenn nicht gewährleistet ist, dass alle Mitfeiernden immunisiert oder getestet sind.
  5. Für Chöre gilt auch während der Gottesdienste, dass zwischen den Singenden ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, weil Gottesdienste eben nicht der 3G-Regel unterliegen und somit nicht gewährleistet ist, dass alle Mitfeiernden immunisiert oder getestet sind. 
  6. Anders verhält es sich für Proben von Chören und Gesangsgruppen in Innenräumen: Dabei kann sowohl auf die Masken als auch auf den Abstand verzichtet werden, wenn alle Anwesenden immunisiert sind oder (die nicht Geimpften und nicht Genesenen) einen PCR-Test nachweisen können. In diesem Zusammenhang weise ich sofort darauf hin, dass die Kosten für den PCR-Test selbst zu zahlen sind. Für Kinder- und Jugendchöre besteht beim gemeinsamen Singen ohne Maske keine Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests.
     

In der Hoffnung, damit etwaig bestehende Unklarheiten halbwegs geklärt zu haben, grüßt herzlich und mit den besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit

Dr. Klaus Winterkamp