Als Vermittlungsinstanz werde Religion wahlweise als Stütze oder als Bedrohung des Staats betrachtet. Das erschwere die Definition ihrer öffentlichen Aufgabe. Juristisch sei aber die Verfassungsstellung der Kirche nur zu rechtfertigen, wenn sie diese Aufgabe wahrnehme.
Zu diskutieren sei, ob es sich bei dieser Aufgabe vorrangig um Wertevermittlung handele, was aber nicht hinreichend für die Verfassungsstellung der Kirche sei, ob es um einen theologisch unterfütterten Umgang mit sozialen Themen oder um ein Angebot, über Transzendenz nachzudenken, gehe. „Die Definition der öffentlichen Aufgabe der Kirche muss abstrakt bleiben, ein Aufgabenkatalog lässt sich nicht festlegen“, sagte Möllers. Als Katholik und Jurist wünsche er sich, dass die Kirche „weniger moralisierend und mehr politisch über ihre öffentliche Aufgabe nachdenkt und sich fragt, was sie bei ihrer innigen Anlehnung an den Staat für diesen tut.“ Die Förderung der Religion sei ein gemeinnütziger Zweck, wenn der Nutzen der religiösen Institution sich nicht auf deren Mitglieder beschränke. Daraus folge die Frage, worin dieser Überschuss besteht. „Diese Frage muss die Kirche offen angehen und klar machen, was ihr Beitrag zur Gesellschaft und zum Staat ist“, forderte Möllers abschließend.
In einer lebendigen Diskussionsrunde wurden die Thesen des Referenten anschließend vertieft. Die Moderation übernahm Dr. Antonius Hamers als Mitglied des Vorbereitungskreises des Juristinnen- und Juristentreffens.