Neue Coronaschutzverordnung ab 19. Februar 2022

Keine Änderungen bei Gottesdiensten

Am 17. Februar 2022 hat die Landesregierung die Coronaschutzverordnung NRW aktualisiert. Sie gilt seit dem 19. Februar 2022. Für die Gottesdienste ergeben sich durch die Aktualisierung keine Änderungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

am 17. Februar 2022 hat die Landesregierung die Coronaschutzverordnung NRW aktualisiert. Sie gilt seit dem 19. Februar 2022.
Für die Gottesdienste ergeben sich durch die Aktualisierung keine Änderungen.

Weiterhin gilt daher folgendes:

  • Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen:
    keine Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    - Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
    - Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
     
  • Gottesdienste nach dem 3G-Modell:
    -
     Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus bzw. des negativ bestätigten Testnachweises (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) der Mitfeiernden
    - Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
    - Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
     
  • Gottesdienste nach dem 2G-Modell:
    -
     Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    - Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
    - Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang

Für liturgische Dienste besteht weiterhin keine Maskenpflicht. Ausnahme sind die Kommunionausteilenden während der Kommunionausteilung.

Das Aschenkreuz kann wie gewohnt ausgeteilt werden, wobei Austeilende und Empfangende Maske zu tragen haben. Auch die Spendeformel kann jeweils dem einzelnen Empfänger zugesprochen werden. Die Abstände unter den Empfangenden sollten beachtet werden.

Gemeinsames Singen von Chören

Weiterhin besteht bei allen Auftritten und den erforderlichen Proben Maskenpflicht. Das gemeinsame Singen ohne Maske ist nur für immunisierte Mitglieder von Chören sowie immunisierte Sängerinnen und Sänger gestattet, wenn diese zusätzlich über einen negativ bestätigten Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) verfügen oder geboostert sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2).

Blasorchester oder Blasensembles

Da das Spielen von Blasinstrumenten nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden kann, müssen die Instrumentalisten entweder über einen negativ bestätigten Testnachweis verfügen oder geboostert sein.

Am 20. März 2022 sollen nach bisherigen Ankündigen die meisten Coronabeschränkungen aufgehoben sein. Daher gehe ich für die Gottesdienste der Kar- und Osterliturgie nach derzeitigem Stand davon aus, dass sie mehr oder minder wie gewohnt geplant werden können. Näheres dazu ganz gewiss in weiteren Updates, wenn weitere Aktualisierungen der Coronaschutzverordnung erfolgt sind.

Erleichterungen ergeben sich durch die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für vollständig Immunisierte in § 6 der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW. Zusammenkünfte von immunisierten Personen sind sowohl im öffentlichen als auch privaten Raum ohne Begrenzung möglich. Wie bereits zuvor steht es immunisierten Personen zudem frei, an sonstigen Freizeitveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 teilzunehmen. Insoweit ändert sich nichts. Dies bedeutet, dass Treffen auch mit geselligem Charakter in Pfarrheimen stattfinden können – unabhängig davon, ob sie rein privater Natur (z. B. Tauffeiern, Geburtstagsfeiern oder Beerdigungskaffees) sind oder von Gremien, Vereinen oder Institutionen für einen begrenzten Personenkreis durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die 2G-Regel anzuwenden. Sobald eine private Veranstaltung mit Tanz verbunden ist, gilt die 2G-Plus-Regelung (§ 3 Abs. 3 Nr. 6).

Sportliche Angebote (z. B. Seniorengymnsatik etc.) sind für vollständig Immunisierte durchführbar, die über einen zusätzlichen Testnachweis verfügen (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) oder geboostert sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2). D. h. für diese Veranstaltungen gelten ebenfalls die 2G-Plus-Regeln.

Immunisierungsstatus von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind den immunisierten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Nr. 8). Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten auf Grund ihrer Teilnahme an den Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8a).

 

Mit herzlichen Grüßen,
Dr. Klaus Winterkamp