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3G-Regel bringt weitgehende Freiheiten bis zu einer Inzidenz von 35

Generalvikar Dr. Winterkamp informiert über die ab dem 20. August geltende Coronaschutzverordnung, mit der getesteten, geimpften oder genesenen Personen bei Zusammenkünften und Veranstaltungen wieder weitgehende Freiheiten eingeräumt werden (3G-Regel), strengere Maßnahmen löst nur ein Inzidenzwert über 35 aus. Inwieweit die 3G-Regel auch für Gottesdienste anzuwenden ist – Kirchen und Religionsgemeinschaften haben für Gottesdienste ein der Coronaschutzverordnung vergleichbares Schutzniveau sicherzustellen – wird derzeit mit der Staatskanzlei geklärt.
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 

ab morgen, Freitag, den 20. August 2021, tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. 

Erneut hat sich die Systematik komplett geändert. Der grundlegende Gedanke ist, dass getesteten, geimpften oder genesenen Personen wieder weitgehende Freiheiten eingeräumt werden. Ihnen soll eine möglichst uneingeschränkte Nutzung von Angeboten und Einrichtungen sowie eine Normalisierung aller Lebensbereiche ermöglicht werden.
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Liegt die landesweite Inzidenz – so wie aktuell – über 35, gelten die strengeren Regeln, insbesondere die 3G-Regel, landesweit. Liegt die landesweite Inzidenz unter 35, gelten die strengeren Maßnahmen nur in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 35 liegt. 

Für Gottesdienste gilt die Coronaschutzverordnung nur indirekt. Die 3G-Regel greift hier nicht von vornherein und automatisch. In § 2 Abs. 7 ist vorgesehen, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein der Coronaschutzverordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Was das für die Gottesdienste genau bedeutet, wird derzeit mit der Staatskanzlei geklärt. Grundsätzlich aber bleibt es bei folgenden Vorgaben:

  • Möglichkeiten zur Handhygiene sind vorgesehen.
  • Es wird regelmäßig gelüftet.
  • Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin geleert.
  • Nach wie vor unterbleibt das Reichen der Hände zum Friedensgruß.
  • Die eucharistischen Gaben bleiben bis zur Spendung der Kommunion abgedeckt.
  • Weiterhin desinfizieren sich der Zelebrant und alle anderen an der Spendung der Kommunion Beteiligten die Hände, bevor sie den Gläubigen die Kommunion reichen.
  • Während der Kommunionspendung tragen die Spender medizinische Masken. Weiterhin bleibt die Kommunionordnung so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion in gebotenem Mindestabstand empfangen können. Unter diesen Umständen kann die Kommunionspendung mit der üblichen Formel an die Gläubigen erfolgen.
  • Die Mundkommunion wird nach wie vor erst nach der allgemeinen Kommunionspendung gereicht, ggf. nach der Messfeier. Es wird empfohlen, dass sich der Spender nach jedem Kommunikanten die Hände desinfiziert. Auch bleibt es den Priestern und allen anderen Kommunionspendern freigestellt, ob sie die Kommunion auf diese Weise spenden wollen – das gilt insbesondere für vorerkrankte und betagtere Kommunionspender.
  • Bei Konzelebrationen wird empfohlen, dass die Konzelebranten vor der Kelchkommunion des Hauptzelebranten nach Eintauchen der Hostie in den Kelch kommunizieren.

Um es noch einmal klar zu formulieren: Eine 3G-Pflicht für Gottesdienste besteht nicht – auch nicht ab einer Inzidenz von 35. Allerdings besteht nach § 5 Abs. 2 die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden der Kreise oder kreisfreien Städte im Einzelfall weitere Schutzmaßnahmen und in dem Zusammenhang auch Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübungen anordnen können. Sobald dies irgendwo im Bistum der Fall sein sollte, bitte ich herzlich und dringend darum, das sofort meinem Büro mitzuteilen.

Daneben gilt:

Der Abstand von 1,5 Metern wird eingehalten, ausgenommen Wohn- und Lebensgemeinschaften. Bei Kasualien und Sondergottesdiensten könnten die Mitfeiernden – ggf. durch die Einladenden – gebeten werden, die 3G-Regel anzuwenden, sodass zum Beispiel bei einer Trauung oder Taufe auf Abstände verzichtet werden kann und mehr Personen die Teilnahme möglich wird. 

Eine medizinische Maske ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Innenräumen und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bei mehr als 2.500 Teilnehmern auch im Freien zu tragen. Am Sitzplatz mit Abstand kann die Maske abgenommen werden. Alle liturgisch tätigen Personen können weiterhin ohne Maske die Gottesdienste mitfeiern. Ohne Abstand kann die Maske abgenommen werden, wenn die 3G-Regel eingehalten wird – was bei der eben geschilderten Praxis für Kasualien möglich wäre. 

Die Maske muss beim Gemeindegesang getragen werden. Dafür gilt auch der Abstand von 1,5 Metern. Derselbe Abstand gilt für Chöre und andere Gesangsgruppen (die 2 Meter-Regel ist entfallen, auch für Instrumentalisten gilt nur noch der Abstand von 1,5 Metern). Allerdings darf auf die Maske von Chören oder Gesangsgruppen nur verzichtet werden, wenn nur immunisierte oder PCR-getestete Personen teilnehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13). Das heißt für alle Chöre und Gesangsgruppen – egal ob bei Aufführungen, in Gottesdiensten, Konzerten oder Proben –: wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen PCR-Test vorweisen, wenn ohne Maske gesungen werden soll. Dies gilt nicht für Kinder- und Jugendchöre. Für sie besteht beim gemeinsamen Singen ohne Maske keine Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests (siehe unten).

Die Rückverfolgbarkeit entfällt für die Gottesdienste – ebenso wie für alle anderen Veranstaltungen.

Für die Nutzung von Pfarrheimen durch Gruppen, Vereine, Verbände oder sonstige Nutzer gilt: Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen, die Teilnahme an Veranstaltungen oder sonstigen Angeboten ist – bei generell empfohlener Einhaltung der AHA+L-Regeln – ohne weitere Auflagen möglich. Nur nicht Geimpfte oder Genesene müssen ab einer Inzidenz von 35 für Veranstaltungen und Angebote in Innenräumen einen Negativ-Schnelltest nachweisen, der höchstens 48 Stunden zurückliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1).

Die Maskenpflicht in Innenräumen entfällt, wenn nur getestete oder immunisierte Personen anwesend sind. Auch am festen Sitz- oder Stehplatz kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7). Ebenso besteht bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten keine Verpflichtung zum Tragen der Maske.

Werden die Pfarrheime für private Feiern angeboten oder vermietet, die mit Tanzen verbunden sind, kann auf das Tragen der Maske nur verzichtet werden, wenn der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei in diesem Fall ein PCR-Test und nicht bloß ein Negativ-Schnelltest erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 6).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen damit auch für das Singen ohne Maske – im Unterschied zu Erwachsenen – keinen PCR-Test vorweisen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
 

Mit herzlichen Grüßen
Dr. Klaus Winterkamp