Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts abgeschlossen: Seit 1. November 2024 in Kraft
Mit Wirkung zum 1. November 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) beschlossen. Gleichzeitig treten auf der Ebene der (Erz-)Bistümer – also auch im Bistum Münster – Kirchenvermögensverwaltungsgesetze (KVVG) in Kraft, die das bisherige staatliche Recht ersetzen. Damit wird das bedeutsame Projekt der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen.
Bereits seit mehreren Jahren haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer an einer Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel war es dabei, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz (Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924) jeweils durch ein „Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz“ (KVVG) auf diözesaner Ebene zu ersetzen. Über die einzelnen Verfahrensschritte haben wir Sie in den vergangenen Jahren immer wieder informiert und Sie und Ihre Praxiserfahrungen in die Überlegungen zum neuen Gesetz einbezogen.
Nachdem die jeweiligen Diözesangesetze finalisiert worden sind, war zuletzt noch die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes nötig. Einen Zwischenstand zu diesem staatlichen Verfahren haben wir Ihnen unter anderem in unserem Schreiben vom 28. Juni 2024 aufgezeigt.
Jetzt hat der nordrhein-westfälische Landtag am 9. Oktober 2024 die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. November 2024 beschlossen.
Ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 haben die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Bereich ihrer jeweiligen Bistümer und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze in Kraft gesetzt.
Für diese lang erwartete Veränderung sprachen sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte.
Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz mit seinem preußischen Ursprung bis zuletzt galt. Bedenken gegen die staatlichen Regelungen in diesem Bereich bestanden vor allem, weil die Regelungskompetenz für die Vermögensverwaltung und -vertretung eigentlich bei der Kirche liegt. Zudem war das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz zu unflexibel, um die aktuellen pastoralen, gesellschaftlichen und digitalen Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen.
Die neuen kirchlichen Gesetze sind jedoch kein Systemumbruch. Mit der Novellierung wird vielmehr die bisherige Rechtslage mit Blick auf die Verwaltung und rechtliche Vertretung katholischer Kirchengemeinden durch mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände inhaltlich fortgeschrieben und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen neu akzentuiert – beispielsweise mit Blick auf die Amtszeiten, mehr Flexibilität in der Gremiengröße oder die Implementierung besonderer Sitzungs- und Beschlussformate.
Das neue soll wie das bisherige Recht die bewährte und wichtige Tradition der Mitwirkung von gewählten Laiinnen und Laien im Bereich der Vermögensverwaltung und -vertretung absichern.
Die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer und das Land Nordrhein-Westfalen haben daher ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 erweitert. Diese Vereinbarung sieht eine Vorlagepflicht von diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung beim Land Nordrhein-Westfalen und ein diesbezügliches Einspruchsrecht vor. Wir machen in diesem Zusammenhang auch auf die „Gemeinsame Erklärung der (Erz-)Bischöfe in NRW zur Neuordnung der rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden“ aufmerksam. Diese können Sie auf der Homepage des Bistums Münster online abrufen.
In Fortführung der bewährten Tradition der Mitwirkung von gewählten Laiinnen und Laien in Kirchenvorständen findet die nächste Kirchenvorstandswahl in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern einheitlich am 8./9. November 2025 und parallel zu den Pfarreiratswahlen im gesamten Bistum Münster statt. Für den Bereich der Kirchenvorstände wird dabei das neue Recht zur Anwendung kommen. Bis zur nächsten Wahl bleiben die Kirchenvorstände unverändert bestehen. Durch die Terminierung der Wahl auf das Jahr 2025 verlängern sich grundsätzlich die Amtszeiten derjenigen, die ursprünglich 2018 für sechs Jahre gewählt worden sind. Für diejenigen, die 2021 für sechs Jahre gewählt worden sind, verkürzt sich demnach die Amtszeit um zwei Jahre und passt sich bereits dem künftig vorgesehenen, vierjährigen Turnus an.
Alle Informationen zum neuen Kirchenvorstandsrecht, alle neuen Regelungen und Begleitmaterialien finden Sie hier.
Ebenso haben wir über die Kreisdekanatsgeschäftsführungen aktuell alle freiwillig Engagierten in den Kirchenvorständen sowie die Leitenden Pfarrer/Pfarreileitungen, Mitarbeitenden der Zentralrendanturen und Pfarrbüros zu Online-Schulungsangeboten zum neuen Kirchenvorstandsrecht eingeladen und werden das neue Recht gleichfalls bei den Schulungen vor und nach den Wahlen berücksichtigen.
Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp betont: „Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement in der Vermögensverwaltung und -vertretung. Ohne Ihr Mitwirken in den Kirchengemeinden könnten viele wichtige Bereiche im gemeindlichen pastoralen Leben nicht ermöglicht werden. Ebenso danken wir Ihnen für Ihr Mitdenken und Ihre Geduld im zurückliegenden Prozess.“