Schreiben des Generalvikars vom 17. August 2026 zum bevorstehenden Trägerwechsel der TEK
Schreiben des Generalvikars an alle Kita-Mitarbeitenden (PDF, nicht barrierefrei)
Die Trägerschaften der Tageseinrichtungen für Kinder sollen von den Kirchengemeinden auf drei gGmbHs übertragen werden. Die Entscheidungen müssen die Kirchengemeinden selbst treffen. Aus Sicht des Bistums ist eine Veränderung in die vorgeschlagene Richtung schon aufgrund der Rahmenbedingungen der Kita-Finanzierung insbesondere mit Blick auf die in NRW verfügbaren Landesmittel unausweichlich.
Schreiben des Generalvikars an alle Kita-Mitarbeitenden (PDF, nicht barrierefrei)
Präsentation "Veränderungsprozesse - Übergang der TEK" (Stand: August 2026) (PDF-Dokument, nicht barrierefrei)
Neue Trägerstruktur für katholische Kindertageseinrichtungen (Bistum Münster, 01.10.2025)
Im November 2025 wurden auf insgesamt sieben Veranstaltungen Pfarrer, Leitungen von Zentralrendanturen, Verbundleitungen und Mitglieder aus Kirchenvorständen über die Konsequenzen informiert, die sich aus dem geplanten Wechsel der Trägerschaften der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergeben werden:

Karte des NRW-Teils des Bistums Münster mit Legende, wie die drei geplanten gGmbHs regional zugeordnet werden.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Trägerstruktur für die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK). Stand: August 2026
Seitens des Landes NRW und der Landesregierung wird dringend zu strukturellen Veränderungen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder geraten. Auch mit Blick auf den Rückgang bei den ehrenamtlich Engagierten und die weiter zunehmenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) besteht die Notwendigkeit, die Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerstruktur zu überführen. Durch eine neue größere Trägerstruktur soll die Zukunftsfähigkeit der katholischen Kindertageseinrichtungen im Bistum Münster – soweit das grundsätzlich möglich ist – sichergestellt werden.
Im KiBiZ gibt es eine strukturelle Unterfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder. Das wurde gegenüber der Landesregierung immer wieder deutlich gemacht, ohne dass es hier grundlegende Änderungen gegeben hätte. Mit dem Trägerwechsel und durch eine künftig größere Trägerstruktur geht das Bistum Münster den Schritt, den die Landesregierung immer wieder gefordert hat. Würde dieser Veränderungsprozess nicht angestoßen, wäre das System der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Münster insgesamt gefährdet.
Die übrigen (Erz-) Bistümer in NRW haben sich bereits auf den Weg gemacht und die Strukturveränderungen schon umgesetzt bzw. sind gerade dabei. Die Veränderungen in der Trägerstruktur sollten als Chance gesehen werden, um seitens der katholischen Kirche im Bistum Münster Tageseinrichtungen für Kinder auch in Zukunft weiterhin bedarfsgerecht betreiben zu können. Qualitätsstandards sollen beibehalten und weiterentwickelt werden. Das Profil der Einrichtungen als Lebensorte des Glaubens soll weiter gestärkt werden. Zugleich muss im Blick behalten werden, wie sich die demografischen Bedarfe sowie die finanziellen, politischen und pastoralen Rahmenbedingungen weiter verändern: Das Bistum Münster muss seine Angebote im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder kontinuierlich daran anpassen müssen.
Ziel ist es: Das Bistum Münster möchte möglichst viele katholische Kitas als Lebensorte des Glaubens für die Zukunft sichern und weiterentwickeln.
Mit der Gründung der gGmbHs möchte das Bistum Münster die strukturellen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass katholische Kindertageseinrichtungen als Lebensorte des Glaubens erhalten bleiben, gestärkt werden und weiterentwickelt werden können. Eine übergeordnete gGmbH entlastet Ehrenamtliche, sichert die Professionalität der Trägerschaft, ermöglicht, flexibel auf politische, gesellschaftliche und finanzielle Veränderungen zu reagieren, und garantiert eine zukunftsfähige Steuerung. Eine gGmbH ermöglicht, dass die Kirchengemeinden als Gesellschafter gemeinsam mit dem Bistum Münster weiterhin Verantwortung für „ihre“ Tageseinrichtung für Kinder tragen können und katholische Einrichtungen eigenständig nach innen und außen unter der Aufsicht des Bistums vertreten werden.
Die Pfarreien dürfen erwarten, dass die gGmbH die Einrichtungen mit einem belastbaren Wirtschaftsplan auf solide Beine stellt, ehrenamtlich Engagierte entlastet, die fachliche Qualität und ein verlässliches Personalmanagement garantiert, die Perspektive der Kita als pastoralem Ort stärkt und die Beziehung der Pfarrei zur Kita fortführt bzw. gewährleistet.
Die gGmbH in der Region Niederrhein mit den Kreisdekanaten Kleve und Wesel wird Willibrord-Kita-gGmbH im Bistum Münster, die gGmbH in der Region Westmünsterland mit den Kreisdekanaten Borken, Coesfeld und Recklinghausen wird Liudger-Kita-gGmbH im Bistum Münster und die gGmbH in der Region Ostmünsterland mit den Kreisdekanaten Münster, Steinfurt und Warendorf wird Ida-Kita-gGmbH im Bistum Münster heißen. Die drei gGmbHs werden sich in die bekannte Markenarchitektur des Bistums Münster einfügen. Hier wird dann vereinfacht von den Willibrord-Kitas, den Liudger-Kitas und den Ida-Kitas die Rede sein.
Es wird eine Dachorganisation bzw. Holding-gGmbH mit dem Bistum Münster als 100%iger Gesellschafter gegründet, die die drei gGmbHs im Rahmen einer umsatzsteuerbefreiten Organschaft mit den notwendigen Dienstleistungen unterstützt, die somit nicht jede gGmbH selber vorhalten muss. Zu den Dienstleistungen gehören möglichweise Personaldienstleistungen, IT, Fachberatung, pastorale bzw. religionspädagogische Unterstützung usw. Betroffen sind hier insbesondere Mitarbeitende des Bischöflichen Generalvikariats, weil bestimmte Tätigkeiten von der Bistumsverwaltung in die Holding verlagert werden. Die genauen Arbeitsfelder werden bis zum 30. September 2026 in einem transparenten Beteiligungsprozess identifiziert. Gleichzeitig hält diese Holding zur Steuerung die 51% Gesellschafteranteile in den regionalen gGmbHs.
Es ist vorgesehen, dass die Dachorganisation bzw. Holding-gGmbH 51 Prozent und die Kirchengemeinden gemeinsam 49 Prozent der Gesellschafteranteile halten. Das Bistum Münster übernimmt am Ende die Haftung für Risiken oder eine mögliche wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft. Die Verträge entsprechen den gängigen Formulierungen und Strukturen des Gesellschaftsrechts. Den Anforderungen der Abgabenordnung zum Erlangen der Gemeinnützigkeit ist Rechnung getragen.
Ziel ist es, die sog. Umsatzsteuerliche Organschaft zu erreichen. Daher werden
Die Gesellschaftsverträge sind noch mit Dritten, insbesondere den Finanzbehörden abzustimmen.
Grundlage für die Dokumente sind ausführliche fachliche Beratungen durch die Prüfungsgesellschaft Solidaris und den Fachbereich Recht des Bischöflichen Generalvikariats sowie die Erfahrungen und Expertisen benachbarter Bistümer.
Die Gesellschafterverträge für die gGmbHs und weitere entsprechende Verträge zum Übergang sind die Grundlage für alle notwendigen Beschlüsse und für die Übertragungen der Tageseinrichtungen für Kinder durch die Kirchengemeinden an die gGmbH.
Bei einer Übertragung der Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
Ziel ist es, dass die Kirchengemeinden die gGmbH als ihre gemeinsame Einrichtung verstehen und ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter wahrnehmen. Eine Gesellschafterversammlung entscheidet über grundsätzlich Fragen der Struktur, über die Berufung und Entlastung eines Aufsichtsrates, über Jahresabschlüsse sowie Grundstücksfragen und Beteiligungen. Ein Aufsichtsrat beruft und überwacht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung leitet die gGmbH. Weitere festgeschriebene Rechte der Kirchengemeinden sind im Gesellschaftervertrag vorgesehen, um die Mitwirkung der Kirchengemeinden zu garantieren, ohne die Handlungsfähigkeit und Verantwortung des Zweckverbandes einzuschränken.
Die Übertragung der Tageseinrichtungen für Kinder und die Beteiligung an einer gGmbH ist letztlich alternativlos, aber Entscheidung der Kirchengemeinden. Wenn ein Träger sich dazu nicht entschließen kann, enden – nach einer gewissen Übergangszeit – die anteilige finanzielle Unterstützung durch das Bistum Münster und die organisatorischen Dienstleistungen.
Einige Kirchengemeinden können schon jetzt ihren finanziellen und baulichen Verpflichtungen als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nicht mehr nachkommen. Die Gründe für eine schwierige Betreibersituation sind vielschichtig. Das Bistum ist bestrebt, möglichst allen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Bedarfe und der finanziellen Möglichkeiten eine gute Zukunft zu geben. Eine gGmbH wird unter anderem die systematische Instandhaltung und bauliche Investitionen nach den fachlichen und gesetzlichen Standards mit einer gesicherten Finanzierung anstreben. Die durch die Gründung einer gGmbH angestrebten Synergien werden sich erst nach einer Phase des Übergangs erzielen lassen. Das Bistum Münster ist sich bewusst, dass zunächst Investitionen in die weitere Professionalisierung und Sicherung von Einrichtungen nötig sind. Mittel- und langfristig ist eine gGmbH zu einer Prüfung der Plausibilität, einer Orientierung an gemeinsamen Zielen, zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit von Einrichtungen verpflichtet.
Die Übertragung findet im rechtlichen Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge mit Überlassungsvertrag ohne notarielle Beurkundung statt. Das ermöglicht auch, dass die Einrichtungen in Etappen zum 1. August 2027, zum 1. August 2028 oder zum 1. August 2029 an die jeweilige gGmbH übertragen werden.
Die folgenden Kriterien haben nach eingehender Prüfung verschiedener Optionen und mit Unterstützung der Prüfungsgesellschaft SOLIDARIS u.a. auf die Entscheidung Einfluss genommen:
Dabei konnten nicht alle Anliegen, Wünsche und Teilaspekte berücksichtigt werden. Ziel war es, dass alle drei regionalen gGmbHs schrittweise und in angemessenen Größen aufgebaut werden können. Denjenigen Kirchengemeinden, die erst in der 2. oder 3. Etappe für den Übergang vorgesehen sind, wird durch einen Dienstleistungsvertrag versichert, dass im Rahmen des Aufbaus in der ersten Phase ab 1.08. 2027 alle Einrichtungen und auch Träger beteiligt und strategisch integriert werden, auch wenn der formale Übergang noch ansteht.
Ein geordneter Übergang ist aus rechtlichen Gründen, nicht zuletzt unter Berücksichtigung von § 613a BGB, nur mit allen Einrichtungen einer Kirchengemeinde möglich, und Übergänge sind auch nur mit dem gesamten ZR-Bezirk vorgesehen. Ansonsten entwickelt sich ein nicht zu verantwortender Flickenteppich. Laufende Verfahren, Schließungsabsichten oder auch bereits eingeleitete Bauverfahren werden 1 zu 1 von der gGmbH übernommen. Die Beschlüsse zum Übergang von allen Kirchengemeinden müssen bis zum 31. Oktober 2026 getroffen werden, unabhängig von der Zuordnung und Reihenfolge. Die hierfür notwendigen Vertragswerke haben alle Kirchengemeinden erhalten. Zudem gilt: Unabhängig von dem Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaften findet der Betriebsübergang aller Mitarbeitenden aus den Zentralrendanturen und aus dem Bischöflichen Generalvikariat, deren Tätigkeitsbereiche künftig von der Holding wahrgenommen werden, zum 1. August 2027 statt.
Alle Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder werden im Rahmen eines gesetzlich geregelten Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit Besitzstandwahrung ohne Probezeit Angestellte einer gGmbH. Ihre Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt. Die weiteren erworbenen Rechte z.B. Lebensarbeitszeitkonten etc. werden auch im Sinne der Mitarbeitenden geklärt. Die Mitarbeitenden werden auch nach der Übertragung nach dem bisherigen Tarifwerk der KAVO entlohnt, und die MAVO ist weiterhin Grundlage der Interessenvertretung. Auch sichert das Bistum Münster mit seinen Anteilen und seiner Haftung die Kirchliche Zusatzversicherung für alle Mitarbeitenden.
Im Blick sind in dem Prozess aber nicht nur die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder, sondern auch die der Zentralrendanturen. Auch für die Mitarbeitenden, die von den Zentralrendanturen in die gGmbHs wechseln, wird nach einer Trennung der Betriebsteile ein Betriebsübergang nach § 613a BGB angestrebt. Auch für diese Mitarbeitenden gilt die Besitzstandswahrung; es gelten auch für sie weiterhin die KAVO, die MAVO und KZVK. Für alle Mitarbeitenden gilt, dass es in diesem Prozess keine betriebsbedingten Kündigungen geben wird.
Das Verbundleitungsmodell hat sich in seiner Form bewährt und in den letzten Jahren etabliert. Im Zuge der Entwicklungen der neuen Trägerstruktur soll auf dieser Basis das Verbundleitungsmodell weiterentwickelt werden. Für das Verbundleitungsmodell bildet die Personalverordnung zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die rechtliche Grundlage. Der bisherige Aufgabenkatalog in der Fassung aus dem Jahr 2012 wird überarbeitet. Hierbei soll vor allem die weitere Professionalisierung und Qualifizierung in den Blick genommen werden.
Hier ändert sich durch die neue Trägerstruktur nichts: Die Tageseinrichtungen für Kinder sind und bleiben als Lebensorte des Glaubens integraler Bestandteil der Pfarreien und des Pastoralen Raumes. Sie nehmen in unterschiedlichen Sozialräumen fortwährend einen wichtigen gesamtgesellschaftlichen, sozialen und damit auch urchristlichen Auftrag wahr.
Die Tageseinrichtungen für Kinder in katholischer Trägerschaft geben in zunehmend interreligiösen bzw. säkularisierten Sozialräumen durch ihre Arbeit ein wichtiges christliches Zeugnis. Sie leisten damit einen gesamtgesellschaftlich relevanten Beitrag zur Vorbereitung auf eine Lebensführung im Sinne des christlichen Menschen- und Werteverständnisses. Das kann nur mit einer hohen Präsenz gelingen. Ein gemeinsames Leitbild ist im Zuge des Trägerwechsels zu entwickeln.
Die Pfarreien und ihre Gemeinden werden weiterhin eine enge Bindung zu ihrer Tageseinrichtung für Kinder – als wichtiger Ort kirchlichen Lebens – haben. Dies wird im Gesellschaftervertrag gesichert. Bereits jetzt wünschen sich viele Einrichtungen mehr Engagement und Interesse der Pfarreien und der pastoralen Teams. Die Pfarrei und ihre Gemeinden können sich auf die pastorale Arbeit in und mit ihren Kitas konzentrieren, wenn die Trägerverantwortung entfällt.
Das Bistum unterstützt mit dem Programm „Kita – Lebensort des Glaubens“ die pastorale Gestaltung von Tageseinrichtungen für Kinder. Hierbei werden insbesondere die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder als Ansprechpersonen für Spiritualität und Glauben in den Blick genommen. Durch Standortbegleitungen werden Tageseinrichtungen für Kinder unterstützt, gemeinsam mit der Pfarrei ein pastorales Profil zu entwickeln. Durch Fortbildungen und die Qualifikation von seelsorglichen Begleitungen kommt die christliche Botschaft in den Alltag von Kindern, pädagogischen Fachkräften und Familien.
Der aktuelle Instandsetzungsbedarf der Immobilien wird durch eine durch das Bistum beauftragte Untersuchung vorläufig eingeschätzt. Die Frage des Bestandsschutzes und damit der Erhalt der Betriebserlaubnis sind zu berücksichtigen. Ein Nutzungsvertrag ohne Miete zwischen Kirchengemeinde und gGmbH regelt die gegenseitigen Rechte und Instandhaltungsverpflichtungen sowie die Befugnisse des Betreibers. Im Einzelfall müssen spezifische Eigentums- und Mietverhältnisse für die jeweilige Kita berücksichtigt werden.
Es wird darum gebeten, investive Maßnahmen, für die bereits eine Vorplanungsgenehmigung erteilt und deren Finanzierung sichergestellt ist, weiterzuführen und umzusetzen.
Die Geschäftsstelle gewährleistet die pädagogische Leitung und Beratung, die Haushaltsführung, das Rechnungswesen, die Personalverwaltung, die Immobilienbetreuung, das Qualitätsmanagement und die Fort- und Weiterbildung. Es gelten die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Die Rücklagenbestände gehen auf den neuen Träger über. Nach § 40 KiBiz kann die Verwendung der Rücklagen auf Ebene eines Jugendamtes trägerbezogen erfolgen. Die Haushaltsverantwortung liegt zukünftig beim neuen Träger.
Die Kirchengemeinden nehmen ihr Vertretungsrecht in der Gesellschafterversammlung wahr und nehmen über einen Beirat vor Ort unter Beteiligung der Pfarrei, der gGmbH und der Kita-Leitungen weiterhin direkten Einfluss auf die pastorale Arbeit. Ehrenamtliches Engagement ist weiterhin erwünscht. Weitere Beteiligungen und Rechte der Kirchengemeinden werden durch den Gesellschaftsvertrag gesichert. Die verbleibenden ökonomischen Verpflichtungen beziehen sich auf die jeweiligen Immobilien, deren Eigentümerin die Kirchengemeinde ist, nicht auf den Betrieb und die Instandhaltung.
Die gGmbH erstellt ein religionspädagogisches Konzept sowie eine Einrichtungskonzeption und betreibt mit den Mitarbeitenden ein Qualitätsmanagement, das an die vorhandenen Konzepte anknüpft. Die Entwicklung eines solchen Qualitätsmanagements wird, angepasst an die vorhandenen aktuellen Anforderungen, in Kombination mit einer sichernden Perspektive und dem Blick auf mögliche zukünftige Anforderungen entwickelt werden. Anliegen, Initiativen und Impulse zum Qualitätsmanagement werden auch im Beirat thematisiert.
Über die Aufgabe oder den Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder entscheidet der Aufsichtsrat der Holding-gGmbH auf Grundlage von Bedarfsplänen, den finanziellen Möglichkeiten und weiterer Faktoren. Der jeweiligen Kirchengemeinde wird ein Anhörungsrecht eingeräumt.
Im November 2025 sind zunächst die Träger in regionalen Veranstaltungen informiert worden. Bis zum Frühjahr 2026 sollten die Grundlagen und Vorlagen für alle Fachfragen, Entscheidungen und Genehmigungsprozesse vorbereitet sein. Ab dem Frühjahr 2026 wurde der Konsultationsprozess mit den Kirchengemeinden in weiteren regionalen Veranstaltungen fortgesetzt. Bis zum Herbst 2026 sollen die Entscheidungen der Pfarreien über den Beitritt vorliegen, die Beitrittsdaten feststehen und schon ab Herbst 2026 eine arbeitsfähige Geschäftsstelle aufgebaut werden. Die Gründung der gGmbHs wird ab dem 1. Oktober 2026 angestrebt, um dann den Beitritt der Kirchengemeinden zu ermöglichen.
Es gelten die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Die Rücklagenbestände gehen auf den neuen Träger über. Nach § 40 KiBiz kann die Verwendung der Rücklagen auf Ebene eines Jugendamtes trägerbezogen erfolgen. Die Haushaltsverantwortung liegt zukünftig beim neuen Träger.
Die Verwaltung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird durch die gGmbH übernommen und vom Kirchengemeindeverband auf gGmbH übergehen. Damit wird sich der Kirchengemeindeverband auf die Verwaltung, auf die Dienstleistung und Beratung der Kirchengemeinden konzentrieren. Das Bistum Münster wird sich in diesem Zusammenhang auf seine aufsichtliche Verantwortung konzentrieren. Möglicherweise können dem Kirchengemeindeverband nach einem Klärungsprozess noch weitere Verwaltungs- oder Trägeraufgaben übertragen werden.
Ein Kirchengemeindeverband verfügt über eine geringere Flexibilität, folgt strengen kirchenrechtliche Vorgaben und erfüllt hoheitliche Pflichten. Bei strategischen Überlegungen zu Schließungen oder bei der Errichtung von neuen Einrichtungen machen komplexe Entscheidungsprozesse und lokale Betroffenheiten das Vorgehen unflexibler und schränken die Handlungsfähigkeit ein. Der Kirchengemeindeverband entlässt die Kirchengemeinden auch nicht aus ihrer Haftung für die wirtschaftliche Notlage oder etwa aus der Kindeswohlverantwortung.
Die gGmbH verfügt über eine größere betriebliche Flexibilität und über eine klare Governance, das heißt es gibt festgelegte Strukturen, Regeln, Prozesse und Prinzipien, wie die gGmbH ihre Angelegenheiten regelt und Entscheidungen trifft. Hinzu kommen steuerliche Vorteile bei der Gemeinnützigkeit. Die Trennung zwischen der Verpflichtung hoheitlicher Aufgaben der Kirche und der subsidiären Beteiligung am staatlichen Auftrag begrenzt die Haftung der Gesellschafter.
Die Geschäftsführungen einer gGmbH bzw. beauftragte regionale Fachbereichsleitungen in der gGmbH übernehmen gegenüber Verbundleitungen oder vergleichbaren Funktionsträgern in der gGmbH die Vorgesetztenfunktion.
Schon heute können Erzieherinnen innerhalb der Kirchengemeinde in eine andere Einrichtung versetzt werden. Innerhalb einer gGmbH ist dies auch grundsätzlich möglich. Vor dem Hintergrund von wichtigen pädagogischen Bezugspersonen für die Kinder vor Ort ist jede angestrebte Versetzung gut abzustimmen und gut abzuwägen und wird möglicherweise nur in Einzelfällen realisiert. Eine Versetzung ist aber nicht nur eine Option für den Dienstgeber in schwierigen und herausfordernden Situationen, sondern auch immer eine Möglichkeit und Chance für Mitarbeitende in Bezug auf die eigene Entwicklung und Arbeitszufriedenheit.
Unabhängig davon, wo der zukünftige Sitz einer gGmbH sein wird, wird die gGmbH dezentral in ihren Verwaltungseinheiten aufgestellt sein. Die derzeitigen Standorte stehen mit der Gründung bis auf weiteres nicht in Frage. Es muss allerdings vor Ort geklärt werden, ob jeweils die gGmbH oder der zukünftige Kirchengemeindeverband einen Standortschwerpunkt an den vorhandenen Orten anstrebt. Moderne und digitale Entwicklungen ermöglichen heute zu jeder Zeit zentral organisiert zu sein und dezentral zu arbeiten.
Die Kirchengemeinden wurden bis Ende Mai 2026 über die weiteren Zeitpläne informiert und erhielten Anfang August 2026 für die Entscheidungsprozesse vor Ort alle notwendigen Informationen inklusive Vertragswerke. Im Anschluss sollen die Kirchengemeinden bis Ende 31. Oktober 2026 über den Übergang der Einrichtungen entscheiden.
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