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Veränderung der Trägerstrukturen für die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK)

Die Trägerschaften der Tageseinrichtungen für Kinder sollen von den Kirchengemeinden auf drei gGmbHs übertragen werden. Die Entscheidungen müssen die Kirchengemeinden selbst treffen. Aus Sicht des Bistums ist eine Veränderung in die vorgeschlagene Richtung schon aufgrund der Rahmenbedingungen der Kita-Finanzierung insbesondere mit Blick auf die in NRW verfügbaren Landesmittel unausweichlich.

Pressemitteilung zur Grundentscheidung: Neue Trägerstruktur für katholische Kindertageseinrichtungen (Bistum Münster, 01.10.2025)

Im November 2025 wurden auf insgesamt sieben Veranstaltungen Pfarrer, Leitungen von Zentralrendanturen, Verbundleitungen und Mitglieder aus Kirchenvorständen über die Konsequenzen informiert, die sich aus dem geplanten Wechsel der Trägerschaften der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergeben werden:

Zahlen und Fakten zu den TEK im Bistum Münster

  • Im Bistum Münster werden 664 TEK in Trägerschaft der Kirchengemeinden unterhalten.
  • Es sind ca. 10670 pädagogische und ca. 840 hauswirtschaftliche Mitarbeitende in den TEK beschäftigt.
  • Der gesetzliche Trägeranteil beläuft sich auf 10,3 Prozent. Davon übernimmt das Bistum Münster aus Kirchensteuermitteln den Trägeranteil für den sogenannten kirchlichen Grundbestand, das heißt je 60 Katholiken wird der Trägeranteil für einen Betreuungsplatz finanziert. Hierfür werden rund 33,3 Mio. € bereitgestellt. Der Trägeranteil für die sog. Zusatzplätze wird zu 100 % durch zweckgebundene Einnahmen der Kommunen finanziert. Der aufzubringende kommunale Anteil beträgt rund 31 Mio. €.
  • Das Bistum Münster unterstützt die TEK mit derzeit jährlich  39,5 Mio. €.

Karte des NRW-Teils des Bistums Münster mit Legende, wie die drei geplanten gGmbHs regional zugeordnet werden.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie stellt sich aktuell die Situation der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Münster dar?

  • Es bedarf einer weiteren Profilierung des Sendungsauftrags und der Identität katholischer Tageseinrichtungen für Kinder. Die Angebote, die hier im Rahmen von „Kita – Lebensort des Glaubens“ gemacht werden, haben bereits sehr zu dieser Profilierung beigetragen und werden fortgesetzt werden.
  • Die demographische Entwicklung bei Kindern unter sechs Jahren zeigt, dass der sogenannte Kipppunkt bzw. die verringerte Zahl von Kindern, die eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen werden, in vielen Regionen schon 2025/2026 eingetreten ist.
  • Aktuell notwendige Schließungen bzw. Aufgaben von Tageseinrichtungen für Kinder liegen allein in der Verantwortung der einzelnen Kirchengemeinden. Es fehlte bisher eine Gesamtstrategie, das heißt aber auch, dass das Risiko eines unkontrollierten und unkoordinierten Abbaus existiert.
  • Aufgrund der Nichtauskömmlichkeit des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) in NRW besteht für die einzelnen kirchengemeindlichen Haushalte ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko.
  • Kirchenvorstände und insbesondere die Pfarreileitungen unterliegen einem erhöhten Haftungsrisiko in Fragen der Wirtschaftlichkeit und des Kindeswohls.
  • Träger klagen vielfach über die gestiegenen Anforderungen an ehrenamtliche Gremien und Pfarrer.
  • Pfarreien können die notwendige fachliche Kompetenz und Dienstgeberverantwortung sowie eine weitreichende Personalentwicklung nicht mehr überall gewährleisten.
  • Jede Pfarrei steht für sich allein. Zudem stellen Umbrüche in Kirche und Gesellschaft auch das Bistum Münster vor große Herausforderungen. Beispielhaft zu nennen sind: das veränderte Verhältnis der Menschen zu Glauben und Kirche, der demographische Wandel, die sinkende Zahl der Priester, die Veränderungen im ehrenamtlichen Engagement.
  • Schon jetzt nehmen die Leitungen von Einrichtungen gemeinsam mit den Verbundleitungen vielfach zusätzlich Trägeraufgaben wahr.
  • Zudem werden die Anforderungen und Auflagen für die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder immer komplexer und anspruchsvoller.
  • Die rechtlichen Anforderungen und Qualitätsstandards an die Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Komplexität des KiBiz steigen. Damit verbunden ist notwendigerweise eine weitere Professionalisierung auch auf Trägerseite.
  • Es fehlen aktuell einheitliche Standards und Prozessabläufe auf der Ebene der 17 Zentralrendanturen und der Einrichtungen.
  • Es gibt eine große Vielfalt an Schnittstellen zwischen den Trägern, den Verbundleitungen, dem Sachgebiet Tageseinrichtungen für Kinder im Generalvikariat, den Genehmigungsbehörden und den Zuschussgebern.
  • Auch im Blick auf die Gewinnung und Bindung von Mitarbeitenden ist ein strategisches Handeln notwendig.
  • Das derzeitige ehrenamtliche Engagement in den Kirchengemeinden kommt an Grenzen.

Warum ist ein Trägerwechsel notwendig?

Seitens des Landes NRW und der Landesregierung wird dringend zu strukturellen Veränderungen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder geraten. Auch mit Blick auf den Rückgang bei den ehrenamtlich Engagierten und die weiter zunehmenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) besteht die Notwendigkeit, die Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerstruktur zu überführen. Durch eine neue größere Trägerstruktur soll die Zukunftsfähigkeit der katholischen Kindertageseinrichtungen im Bistum Münster – soweit das grundsätzlich möglich ist – sichergestellt werden.

Im KiBiZ gibt es eine strukturelle Unterfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder. Das wurde gegenüber der Landesregierung immer wieder deutlich gemacht, ohne dass es hier grundlegende Änderungen gegeben hätte. Mit dem Trägerwechsel und durch eine künftig größere Trägerstruktur geht das Bistum Münster den Schritt, den die Landesregierung immer wieder gefordert hat. Würde dieser Veränderungsprozess nicht angestoßen, wäre das System der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Münster insgesamt gefährdet. 

Die übrigen (Erz-) Bistümer in NRW haben sich bereits auf den Weg gemacht und die Strukturveränderungen schon umgesetzt bzw. sind gerade dabei. Die Veränderungen in der Trägerstruktur sollten als Chance gesehen werden, um seitens der katholischen Kirche im Bistum Münster Tageseinrichtungen für Kinder auch in Zukunft weiterhin bedarfsgerecht betreiben zu können. Qualitätsstandards sollen beibehalten und weiterentwickelt werden. Das Profil der Einrichtungen als Lebensorte des Glaubens soll weiter gestärkt werden. Zugleich muss im Blick behalten werden, wie sich die demografischen Bedarfe sowie die finanziellen, politischen und pastoralen Rahmenbedingungen weiter verändern: Das Bistum Münster muss seine Angebote im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder kontinuierlich daran anpassen müssen.

Ziel ist es: Das Bistum Münster möchte möglichst viele katholische Kitas als Lebensorte des Glaubens für die Zukunft sichern und weiterentwickeln.

Was spricht für die Gründung einer gGmbH bzw. von drei GmbHs?

Mit der Gründung der gGmbHs möchte das Bistum Münster die strukturellen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass katholische Kindertageseinrichtungen als Lebensorte des Glaubens erhalten bleiben, gestärkt werden und weiterentwickelt werden können. Eine übergeordnete gGmbH entlastet Ehrenamtliche, sichert die Professionalität der Trägerschaft, ermöglicht, flexibel auf politische, gesellschaftliche und finanzielle Veränderungen zu reagieren, und garantiert eine zukunftsfähige Steuerung. Eine gGmbH ermöglicht, dass die Kirchengemeinden als Gesellschafter gemeinsam mit dem Bistum Münster weiterhin Verantwortung für „ihre“ Tageseinrichtung für Kinder tragen können und katholische Einrichtungen eigenständig nach innen und außen unter der Aufsicht des Bistums vertreten werden.

Was dürfen Pfarreien von einer gGmbH erwarten?

Die Pfarreien dürfen erwarten, dass die gGmbH die Einrichtungen mit einem belastbaren Wirtschaftsplan auf solide Beine stellt, ehrenamtlich Engagierte entlastet, die fachliche Qualität und ein verlässliches Personalmanagement garantiert, die Perspektive der Kita als pastoralem Ort stärkt und die Beziehung der Pfarrei zur Kita fortführt bzw. gewährleistet.

Wie kann oder wird ein Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden?

Im Frühjahr 2026 wird den Kirchengemeinden ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt, der auf der unmittelbaren Beteiligung der Pfarreien basiert, der den handelnden Personen Orientierung und Sicherheit gibt, den kirchenrechtlichen und staatlichen Anforderungen genügt und die notwendige Aufsicht des Bistums Münster festschreibt. 

Es ist vorgesehen, dass das Bistum 51 Prozent und die Kirchengemeinden gemeinsam 49 Prozent der Gesellschafteranteile halten. Das Bistum Münster übernimmt am Ende die Haftung für Risiken oder eine mögliche wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft.

Der Gesellschaftervertrag und weitere entsprechende Verträge zum Übergang sind die Grundlage für alle notwendigen Beschlüsse und für die Übertragungen der Tageseinrichtungen für Kinder durch die Kirchengemeinden an die gGmbH. Nachdem den Kirchengemeinden der Muster-Gesellschaftervertrag vorgelegt wurde, wird diesen genügend Zeit eingeräumt werden, sich damit zu befassen und eine Resonanz zu geben (bis zu acht Wochen). Im Idealfall erfolgen Resonanzen gebündelt über die Kreisdekanate/das Stadtdekanat. (Bis Ende April 2026 werden Kirchengemeinden um Resonanz zu den Entwürfen gebeten.)

Welche rechtlichen Fragen sind bei der Übertragung einer Tageseinrichtung für Kinder relevant?

Bei einer Übertragung der Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • die nutzungsrechtliche Verfügbarkeit der Liegenschaften
  • die rechtlichen Folgen für die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen und der Zentralrendanturen
  • die mit dem Betriebsübergang verbundenen verwaltungstechnischen Fragen
  • die wirtschaftlichen Folgen und Rahmenbedingungen
  • die Genehmigungen und weiteren staatlichen Anerkennungen und Leistungen

Wie werden die Kirchengemeinden an einer gGmbH beteiligt?

Ziel ist es, dass die Kirchengemeinden und das Bistum Münster die gGmbH als ihre gemeinsame Einrichtung verstehen und ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter wahrnehmen. Eine Gesellschafterversammlung entscheidet über grundsätzlich Fragen der Struktur, über die Berufung und Entlastung eines Aufsichtsrates, über Jahresabschlüsse sowie Grundstücksfragen und Beteiligungen. Ein Aufsichtsrat beruft und überwacht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung leitet die gGmbH. Weitere festgeschriebene Rechte der Kirchengemeinden sind im Gesellschaftervertrag vorgesehen, um die Mitwirkung der Kirchengemeinden zu garantieren, ohne die Handlungsfähigkeit und Verantwortung des Zweckverbandes einzuschränken.

Muss jede Kirchengemeinde ihre Tageseinrichtung für Kinder in die gGmbH übertragen?

Die Übertragung der Tageseinrichtungen für Kinder und die Beteiligung an einer gGmbH ist die Entscheidung der Kirchengemeinden. Wenn ein Träger sich dazu nicht entschließen kann, enden – nach einer gewissen Übergangszeit – die anteilige finanzielle Unterstützung durch das Bistum Münster und die organisatorischen Dienstleistungen des Bischöflichen Generalvikariates.

Werden auf Wunsch der Kirchengemeinden alle Tageseinrichtungen für Kinder in die gGmbH übernommen?

Einige Kirchengemeinden können schon jetzt ihren finanziellen und baulichen Verpflichtungen als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nicht mehr nachkommen. Die Gründe für eine schwierige Betreibersituation sind vielschichtig. Das Bistum ist bestrebt, möglichst allen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Bedarfe und der finanziellen Möglichkeiten eine gute Zukunft zu geben. Eine gGmbH wird unter anderem die systematische Instandhaltung und bauliche Investitionen nach den fachlichen und gesetzlichen Standards mit einer gesicherten Finanzierung anstreben. Die durch die Gründung einer gGmbH angestrebten Synergien werden sich erst nach einer Phase des Übergangs erzielen lassen. Das Bistum Münster ist sich bewusst, dass zunächst Investitionen in die weitere Professionalisierung und Sicherung von Einrichtungen nötig sind. Mittel- und langfristig ist eine gGmbH zu einer Prüfung der Plausibilität, einer Orientierung an gemeinsamen Zielen, zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit von Einrichtungen verpflichtet.

Welche Folgen hat die Übertragung einer Tageseinrichtung für Kinder für das Personal?

Alle Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder werden im Rahmen eines gesetzlich geregelten Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit Besitzstandwahrung Angestellte einer gGmbH. Ihre Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt. Die Mitarbeitenden werden auch nach der Übertragung nach dem bisherigen Tarifwerk der KAVO entlohnt, und die MAVO ist weiterhin Grundlage der Interessenvertretung. Auch sichert das Bistum Münster mit seinen Anteilen und seiner Haftung die Kirchliche Zusatzversicherung für alle Mitarbeitenden.
Im Blick sind in dem Prozess aber nicht nur die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder, sondern auch die der Zentralrendanturen. Auch für die Mitarbeitenden, die von den Zentralrendanturen in die gGmbHs wechseln, wird ein Betriebsübergang nach § 613a BGB angestrebt. Auch für diese Mitarbeitenden gilt die Besitzstandswahrung; es gelten auch für sie weiterhin die KAVO, die MAVO und KZVK. Für alle Mitarbeitenden gilt, dass es in diesem Prozess keine betriebsbedingten Kündigungen geben wird.

Wie verändern sich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verbundleitungen in den neuen Strukturen und Organisationsformen?

Das Verbundleitungsmodell hat sich in seiner Form bewährt und in den letzten Jahren etabliert. Im Zuge der Entwicklungen der neuen Trägerstruktur soll auf dieser Basis das Verbundleitungsmodell weiterentwickelt werden. Für das Verbundleitungsmodell bildet die Personalverordnung zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die rechtliche Grundlage. Der bisherige Aufgabenkatalog in der Fassung aus dem Jahr 2012 ist zu überarbeiten. Hierbei soll vor allem die weitere Professionalisierung und Qualifizierung in den Blick genommen werden.

Wie wird gewährleistet, dass die Tageseinrichtungen für Kinder Lebensorte des Glaubens in der Pfarrei bleiben können?

Hier ändert sich durch die neue Trägerstruktur nichts: Die Tageseinrichtungen für Kinder sind und bleiben als Lebensorte des Glaubens integraler Bestandteil der Pfarreien und des Pastoralen Raumes. Sie nehmen in unterschiedlichen Sozialräumen fortwährend einen wichtigen gesamtgesellschaftlichen, sozialen und damit auch urchristlichen Auftrag wahr.

Die Tageseinrichtungen für Kinder in katholischer Trägerschaft geben in zunehmend interreligiösen bzw. säkularisierten Sozialräumen durch ihre Arbeit ein wichtiges christliches Zeugnis. Sie leisten damit einen gesamtgesellschaftlich relevanten Beitrag zur Vorbereitung auf eine Lebensführung im Sinne des christlichen Menschen- und Werteverständnisses. Das kann nur mit einer hohen Präsenz gelingen. Ein gemeinsames Leitbild ist im Zuge des Trägerwechsels zu entwickeln.

Die Pfarreien und ihre Gemeinden werden weiterhin eine enge Bindung zu ihrer Tageseinrichtung für Kinder – als wichtiger Ort kirchlichen Lebens – haben. Bereits jetzt wünschen sich viele Einrichtungen mehr Engagement und Interesse der Pfarreien und der pastoralen Teams. Die Pfarrei und ihre Gemeinden können sich auf die pastorale Arbeit in und mit ihren Kitas konzentrieren, wenn die Trägerverantwortung entfällt. 

Das Bistum unterstützt mit dem Programm „Kita – Lebensort des Glaubens“ die pastorale Gestaltung von Tageseinrichtungen für Kinder. Hierbei werden insbesondere die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder als Ansprechpersonen für Spiritualität und Glauben in den Blick genommen. Durch Standortbegleitungen werden Tageseinrichtungen für Kinder unterstützt, gemeinsam mit der Pfarrei ein pastorales Profil zu entwickeln. Durch Fortbildungen und die Qualifikation von seelsorglichen Begleitungen kommt die christliche Botschaft in den Alltag von Kindern, pädagogischen Fachkräften und Familien.

Was bedeutet die Übertragung einer Kita für die Immobilien der Kirchengemeinde?

Der aktuelle Instandsetzungsbedarf der Immobilien wird durch eine durch das Bistum beauftragte Untersuchung vorläufig eingeschätzt. Die Frage des Bestandsschutzes und damit der Erhalt der Betriebserlaubnis sind zu berücksichtigen. Ein Nutzungsvertrag ohne Miete zwischen Kirchengemeinde und gGmbH regelt die gegenseitigen Rechte und Instandhaltungsverpflichtungen sowie die Befugnisse des Betreibers. Im Einzelfall müssen spezifische Eigentums- und Mietverhältnisse für die jeweilige Kita berücksichtigt werden.

Es wird darum gebeten, investive Maßnahmen, für die bereits eine Vorplanungsgenehmigung erteilt und deren Finanzierung sichergestellt ist, weiterzuführen und umzusetzen.

Wie wird die Geschäftsstelle einer gGmbH arbeiten und strukturiert sein?

Die Geschäftsstelle gewährleistet die pädagogische Leitung und Beratung, die Haushaltsführung, das Rechnungswesen, die Personalverwaltung, die Immobilienbetreuung, das Qualitätsmanagement und die Fort- und Weiterbildung. Es gelten die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Die Rücklagenbestände gehen auf den neuen Träger über. Nach § 40 KiBiz kann die Verwendung der Rücklagen auf Ebene eines Jugendamtes trägerbezogen erfolgen. Die Haushaltsverantwortung liegt zukünftig beim neuen Träger.

Wie sehen die Belastungen für die Kirchengemeinden in der neuen Struktur aus?

Die Kirchengemeinden nehmen ihr Vertretungsrecht in der Gesellschafterversammlung wahr und nehmen über Kuratorien vor Ort unter Beteiligung der Pfarrei, der gGmbH und der Kita-Leitungen weiterhin direkten Einfluss auf die pastorale Arbeit. Ehrenamtliches Engagement ist weiterhin erwünscht. Weitere Beteiligungen und Rechte der Kirchengemeinden werden durch den Gesellschaftsvertrag gesichert. Die verbleibenden ökonomischen Verpflichtungen werden noch definiert.

Wie wird die Qualität der Einrichtungen dauerhaft gesichert?

Die gGmbH erstellt ein religionspädagogisches Konzept sowie eine Einrichtungskonzeption und betreibt mit den Mitarbeitenden ein Qualitätsmanagement, das an die vorhandenen Konzepte anknüpft. Die Entwicklung eines solchen Qualitätsmanagements wird, angepasst an die vorhandenen aktuellen Anforderungen, in Kombination mit einer sichernden Perspektive und dem Blick auf mögliche zukünftige Anforderungen entwickelt werden. Anliegen, Initiativen und Impulse zum Qualitätsmanagement werden auch im Kuratorium thematisiert.

Wer entscheidet über die Aufgabe oder den Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder und wer ist mitspracheberechtigt?

Über die Aufgabe oder den Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder entscheidet der Aufsichtsrat der gGmbH auf Grundlage von Bedarfsplänen, den finanziellen Möglichkeiten und weiterer Faktoren. Der jeweiligen Kirchengemeinde wird selbstverständlich ein Mitspracherecht eingeräumt.

Wie sieht der Zeitplan für den Aufbau einer gGmbH aus?

Im November 2025 sind zunächst die Träger in regionalen Veranstaltungen informiert worden. Bis zum Frühjahr 2026 sollen die Grundlagen und Vorlagen für alle Fachfragen, Entscheidungen und Genehmigungsprozesse vorbereitet sein. Ab dem Frühjahr 2026 wird der Konsultationsprozess mit den Kirchengemeinden in weiteren regionalen Veranstaltungen fortgesetzt. Bis zum Herbst 2026 sollen die Entscheidungen der Pfarreien über den Beitritt vorliegen, die Beitrittsdaten feststehen und schon ab Sommer 2026 eine arbeitsfähige Geschäftsstelle aufgebaut werden. Die Gründung der gGmbHs wird für den 1. Juli 2026 angestrebt, um dann den Beitritt der Kirchengemeinden zum 1. Januar 2027 zu ermöglichen.

Was geschieht mit vorhandenen Rücklagen und wie können diese künftig verwendet werden?

Es gelten die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Die Rücklagenbestände gehen auf den neuen Träger über. Nach § 40 KiBiz kann die Verwendung der Rücklagen auf Ebene eines Jugendamtes trägerbezogen erfolgen. Die Haushaltsverantwortung liegt zukünftig beim neuen Träger.

Was bedeutet die Entscheidung für die gGmbH für die Kirchengemeindeverbände?

Die Verwaltung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird durch die gGmbH übernommen und vom Kirchengemeindeverband auf gGmbH übergehen. Damit wird sich der Kirchengemeindeverband auf die Verwaltung, auf die Dienstleistung und Beratung der Kirchengemeinden konzentrieren. Das Bistum Münster wird sich in diesem Zusammenhang auf seine aufsichtliche Verantwortung konzentrieren. Möglicherweise können dem Kirchengemeindeverband nach einem Klärungsprozess noch weitere Verwaltungs- oder Trägeraufgaben übertragen werden.

Was hat gegen die Übernahme der Trägerschaft durch die Kirchengemeindeverbände gesprochen?

Ein Kirchengemeindeverband verfügt über eine geringere Flexibilität, folgt strengen kirchenrechtliche Vorgaben und erfüllt hoheitliche Pflichten. Bei strategischen Überlegungen zu Schließungen oder bei der Errichtung von neuen Einrichtungen machen komplexe Entscheidungsprozesse und lokale Betroffenheiten das Vorgehen unflexibler und schränken die Handlungsfähigkeit ein. Der Kirchengemeindeverband entlässt die Kirchengemeinden auch nicht aus ihrer Haftung für die wirtschaftliche Notlage oder etwa aus der Kindeswohlverantwortung.  

Die gGmbH verfügt über eine größere betriebliche Flexibilität und über eine klare Governance, das heißt es gibt festgelegte Strukturen, Regeln, Prozesse und Prinzipien, wie die gGmbH ihre Angelegenheiten regelt und Entscheidungen trifft. Hinzu kommen steuerliche Vorteile bei der Gemeinnützigkeit. Die Trennung zwischen der Verpflichtung hoheitlicher Aufgaben der Kirche und der subsidiären Beteiligung am staatlichen Auftrag begrenzt die Haftung der Gesellschafter.

Wer nimmt künftig die Vorgesetztenfunktion gegenüber den Verbundleitungen und gegenüber den Mitarbeitenden einer Einrichtung wahr?

Die Geschäftsführung einer gGmbH bzw. beauftragte Leitungen in der gGmbH übernehmen gegenüber Verbundleitungen oder vergleichbaren Funktionsträgern in der gGmbH die Vorgesetztenfunktion.

Können Erzieherinnen künftig auch über die eigene Einrichtung hinaus eingesetzt werden?

Schon heute können Erzieherinnen innerhalb der Kirchengemeinde in eine andere Einrichtung versetzt werden. Innerhalb einer gGmbH ist dies auch grundsätzlich möglich. Vor dem Hintergrund von wichtigen pädagogischen Bezugspersonen für die Kinder vor Ort ist jede angestrebte Versetzung gut abzustimmen und gut abzuwägen und wird möglicherweise nur in Einzelfällen realisiert. Eine Versetzung ist aber nicht nur eine Option für den Dienstgeber in schwierigen und herausfordernden Situationen, sondern auch immer eine Möglichkeit und Chance für Mitarbeitende in Bezug auf die eigene Entwicklung und Arbeitszufriedenheit.

Werden die jetzigen Standorte der Zentralrendanturen für die gGmbH aufgegeben?

Unabhängig davon, wo der zukünftige Sitz einer gGmbH sein wird, wird die gGmbH dezentral in ihren Verwaltungseinheiten aufgestellt sein. Die derzeitigen Standorte stehen mit der Gründung bis auf weiteres nicht in Frage. Moderne und digitale Entwicklungen ermöglichen heute zu jeder Zeit zentral organisiert zu sein und dezentral zu arbeiten.

Wie sehen die konkreten Pläne für den Gesellschaftsvertrag, für die Gesellschaftsanteile und die zeitlichen Abläufe aus?

Die Kirchengemeinden werden bis Anfang Februar 2026 über die weiteren Zeitpläne informiert und erhalten (nach der Konsultation zu den Verträgen) im März/April 2026 für die Entscheidungsprozesse vor Ort (Ende April 2026) alle möglichen und nötigen Informationen inklusive Mustervertragswerke. Im Anschluss sollen die Kirchengemeinden bis zu acht Wochen Zeit haben, um sich damit zu befassen und eine Resonanz zu geben.

Erläuterungen zu den Tageseinrichtungen für Kinder (TEK)

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