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Lockerungen in verschiedenen Bereichen möglich

am 8. Juli ist eine ist eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW erschienen, die ab Freitag, den 9. Juli 2021, gilt. Sie ist auch für uns in vielen Bereichen mit Lockerungen verbunden. Entscheidend dafür ist die Einführung einer neuen Inzidenzstufe.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

gestern ist eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW erschienen, die ab Freitag, den 9. Juli 2021, gilt. Sie ist auch für uns in vielen Bereichen mit Lockerungen verbunden. Entscheidend dafür ist die Einführung einer neuen Inzidenzstufe.

Die Schutzmaßnahmen beziehen sich nun jeweils auf folgende Inzidenzstufen:

  • Inzidenzstufe 0: 7-Tages-Inzidenz von höchstens 10
  • Inzidenzstufe 1: 7-Tages-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35
  • Inzidenzstufe 2: 7-Tages-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50
  • Inzidenzstufe 3: 7-Tages-Inzidenz von über 50

Mit der neuen Inzidenzstufe 0 sind folgende allgemeine Regelungen verbunden:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m wird lediglich empfohlen.
  • Die Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen oder Haushalten entfällt.
  • Die Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich.

Wenn im Land NRW die Inzidenzstufe ebenfalls bei 0 liegt (was heute mit landesweit 5,7 der Fall ist), wird die Maske auch im Innenbereich nur noch empfohlen.

  • Grundsätzlich ist eine einfache Rückverfolgbarkeit in folgenden uns betreffenden Einrichtungen bzw. bei folgenden uns betreffenden Veranstaltungen nicht mehr nötig:
    • in Bibliotheken und Archiven
    • bei Schul- und Bildungsangeboten
    • beim Unterschreiten des Mindestabstandes naher Angehöriger bei Trauungen und Beerdigungen
    • bei Kulturveranstaltungen nach § 13 (Konzerte oder Aufführungen, Führungen)
    • bei Sport in geschlossenen Räumen (z.B. Seniorensport im Pfarrheim)
    • bei zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen (z.B. Pfarrfeste)

Insofern gibt es auch für Gottesdienste in geschlossenen Räumen Lockerungen:

In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 0 entfallen alle Auflagen. Das bedeutet:

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m wird lediglich empfohlen.
  • Wenn im Land NRW die Inzidenzstufe ebenfalls bei 0 liegt, entfällt die Maskenpflicht auch in Innenräumen. Das ist derzeit in allen Kreisen und kreisfreien Städten im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums der Fall, sodass momentan bei den Gottesdiensten in geschlossenen Räumen keine Maske getragen werden muss, im Freien besteht ohnehin keine Maskenpflicht.
  • Die Rückverfolgbarkeit entfällt (§ 8 Abs. 4a).

In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 1 gilt:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.
  • Die Maskenpflicht entfällt (§ 5 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2), mit Ausnahme beim Gesang – siehe unten.
  • Die einfache Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.

Sehr erfreulich sind die Lockerungen auch für den Gemeindegesang. Der erweiterte Mindestabstand von 2 m entfällt unabhängig von allen Inzidenzstufen. Das heißt, bei Inzidenzstufe 0 wird beim Gemeindegesang der Mindestabstand von 1,5 m lediglich empfohlen. Ab Inzidenzstufe 1 ist nur noch der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Beim Spielen von Blasinstrumenten bleibt – auch bei Inzidenzstufe 0 – der Mindestabstand von 2 m einzuhalten (vgl. § 4 Abs. 1).

Ab Inzidenzstufe 1 gelten beim Gemeindegesang in geschlossenen Räumen weiterhin folgende Vorschriften (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 5):

  • alle Teilnehmenden tragen eine medizinische Maske (nur während des Singens, nicht während des übrigen Gottesdienstes) ODER
  • alle Teilnehmenden verfügen über einen Negativtest, sind vollgeimpft oder genesen ODER
  • für jede Person ist eine Fläche von 10 qm vorhanden (maßgeblich ist die Gesamtfläche des Raums, also bei Kirchen auch einschließlich z.B. des Altarraums und der Seitenschiffe, unabhängig von einer Bestuhlung)

Für Proben und Aufführungen von Chören, Musik- und Gesangsgruppen sowie musisch-kulturelle Angebote gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Inzidenzstufe 0 wird der Mindestabstand von 1,5 m lediglich empfohlen.
  • Bei Inzidenzstufe 1 können Proben in geschlossenen Räumen mit 30 bzw. 50 Personen (abhängig von der Raumgröße) stattfinden, wenn die Teilnehmenden über einen Negativtest verfügen, vollgeimpft oder genesen sind. Im Freien entfällt der Negativtestnachweis (§ 13 Abs. 4 Nr. 5). Zusätzlich ist ein Abstand von 2 m einzuhalten (vgl. § 5 Abs. 4a).

Auch bei kurzfristigen Gesangsproben vor Gottesdiensten und während der Gottesdienste ist in Inzidenzstufe 1 ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, es sei denn, alle Singenden tragen eine Maske.

Unter diesen Rahmenbedingungen können nun auch wieder Wallfahrten und Prozessionen erleichtert durchgeführt werden.

Für die Nutzung von Pfarrheimen und die Arbeit und Angebote von Gruppen, Vereinen, Verbänden (auch für Senioren, Kirchenchöre, kfd-Gruppen etc.) entfallen in Inzidenzstufe 0 alle Einschränkungen.

Neben diesen erfreulichen Lockerungen gilt für Mitarbeitende, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens 5 Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiung nicht gearbeitet haben, nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz die Verpflichtung, einen Negativtestnachweis vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für vollständig Immunisierte (vgl. § 7 Abs. 3).

Gerade der erfreulichen Lockerungen wegen, bitte ich herzlich darum, weiterhin verantwortlich mit allen Rahmenbedingungen umzugehen, damit wir wie bisher dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus – insbesondere der Delta-Variante – einzudämmen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Euch eine schöne Sommerzeit, gute und erholsame Ferien- und Urlaubstage und eine gesunde Heimkehr,

Dr. Klaus Winterkamp