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Aktualisierte Regelungen für Gottesdienste und den Bereich der Religionsausübung

Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Rückverfolgbarkeit - auf diese und weitere Regelungen in Zusammenhang mit der am 28. Mai aktualisierte Coronaschutzverordnung informiert Generalvikar Dr. Winterkamp.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,


das Land NRW hat am 28. Mai 2021 die Coronaschutzverordnung erneut aktualisiert.

Auf Grundlage des § 2 sind die mit der Staatskanzlei vereinbarten Regelungen der fünf NRW-Bistümer für die Gottesdienste bzw. für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung angepasst worden. Die aktuelle und derzeit gültige Fassung findet sich unter "Downloads" im unteren Bereich dieser Seite.

Klargestellt worden ist in diesem Zusammenhang, dass bei Freiluftgottesdiensten – analog zu weltlichen Veranstaltungen im Freien – die Rückverfolgbarkeit entfällt. Das erleichtert die Feier von Gottesdiensten unter freiem Himmel und ist insbesondere für das Fronleichnamsfest hilfreich. Weiterhin müssen natürlich die Mindestabstände eingehalten werden. Auch besteht Maskenpflicht, wobei eine Alltagsmaske genügt, medizinische Masken sind nicht erforderlich.

Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel darf auch – allerdings mit Maske – gemeinsam gesungen werden. Dabei muss zwischen den Singenden ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Das gilt auch für Angehörige eines Hausstandes oder einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Der Abstand von Chören oder Blasorchestern zu den Teilnehmenden beträgt weiterhin 4 Meter. Ausdrücklich hebt die Coronaschutzverordnung NRW in § 18 Abs. 2 Satz 3 hervor, dass gemeinsames Singen den Teilnehmenden nur bei Veranstaltungen im Freien gestattet ist. Daher ist der Gemeindegesang im Innenbereich weiterhin (noch) nicht gestattet. Wir sind diesbezüglich mit der Staatskanzlei im Gespräch. Wenn sich etwas ändert, werde ich mich sofort melden. Bis dahin bitte ich herzlich darum, Anfragen nach dem Singen im Innenraum in die Warteschleife zu setzen...

Die Vorlage eines Negativtests ist weder bei Gottesdiensten im Innenraum noch im Außenbereich erforderlich.

Diese Hinweise gelten auch für die Abschlussgottesdienste von Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen unter freiem Himmel.

Um es der Übersicht halber doch noch einmal klar zu machen, gilt für Chöre folgendes:

Inzidenzstufe 3 (7-Tage-Inzidenz über 50 bis 100):

  • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
  • Proben in geschlossenen Räumen nicht möglich

Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz ab 35,1 bis 50):

  • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
  • Proben im Innenbereich mit bis zu 20 Personen, Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit – auch für Blasinstrumentalisten – in ständig durchlüfteten Räumen

Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz bis höchstens 35):

  • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
  • Proben im Innenbereich mit bis zu 30 Personen, Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit – auch für Blasinstrumentalisten – in ständig durchlüfteten Räumen; bei besonders großen Räumen, wie z.B. Kirchen, mit bis zu 50 Personen

Unabhängig von diesen regelmäßigen Proben sind kurzfristige Proben für Chöre und Orchester unmittelbar vor dem Gottesdienst weiterhin möglich. Für alle Singenden gilt bei Proben wie bei Aufführungen ein Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zur nächsten singenden Person.

Erneut weise ich darauf hin, dass die Kosten für die Selbsttests für alle Mitarbeitenden in den Pfarreien – einschließlich der Seelsorgerinnen und Seelsorger  – von den Pfarreien zu tragen sind.

Weiterhin sind derzeit außer den im letzten Update dargelegten Möglichkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der außerschulischen Bildung keine weiteren Angebote im Erwachsenenbereich möglich. Das gibt die Coronaschutzverordnung NRW derzeit nicht her. Dafür müssen wir uns noch etwas in Geduld üben.

Mit besten Wünschen für die Feier des Fronleichnamsfestes und herzlichen Grüßen

Dr. Klaus Winterkamp