Corona-Regelungen bis voraussichtlich 2. April 2022

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp hat sich mit den weiteren nordrhein-westfälischen Generalvikaren darauf verständigt, die Abstandsregel für die Gottesdienste weiterhin zu empfehlen. Auch die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt zunächst bestehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

seit 19. März 2022 gilt die neue Version der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die in Folge des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aktualisiert worden ist. Sie bleibt voraussichtlich bis zum 2. April 2022 in Kraft.

In § 2 sind die verbindlichen Vorschriften zu den allgemeinen Verhaltensregeln (die sog. AHA-Regeln, Abstand, Hygiene, Masken) in Soll-Bestimmungen geändert worden. Für die Gottesdienste haben wir uns unter den nordrhein-westfälischen Generalvikaren darauf verständigt, die Abstandsregel für die Gottesdienste weiterhin zu empfehlen.

Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt zunächst einmal bis zum 2. April 2022 bestehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, gilt auch für Pfarrheime), soweit der Zugang nicht auf immunisierte und getestete Personen (2G Plus) beschränkt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5). Die Maskenpflicht im Freien entfällt. Die 3G-Regel entfällt bei Angeboten der Jugendarbeit, bei Versammlungen, nicht jedoch bei Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen (§ 4 Abs. Nr. 10). D. h., dass bei der Nutzung von Trauerhallen weiterhin eine Kontrolle der 3G-Nachweise erforderlich ist.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage haben sich die Generalvikare mit der Staatskanzlei dahingehend verständigt, dass reguläre Gottesdienste weiterhin keine Zugangsbeschränkungen (weder einer 2G- noch einer 3G-Regel) unterliegen. Bei besonderen Gottesdiensten (z. B. Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen, Erstkommunion, Firmungen oder anderen Sondergottesdiensten) empfiehlt sich ggf. die Feier unter 2G- oder 3G-Bedingungen, um Abstände reduzieren und mehr Personen die Teilnahme ermöglichen zu können.

Mindestens bis zum 2. April 2022 gilt weiterhin die Maskenpflicht in Kirchenräumen, auch am Sitzplatz. Sie bestehet nach wie vor nicht für alle liturgischen Dienste. Wenn der Gottesdienst unter 2G Plus-Bedingungen stattfindet und damit für alle Mitfeiernden keine Verpflichtung zum Tragen der Maske besteht, müssen natürlich auch die liturgischen Dienste keine Maske tragen. Bei Gottesdiensten im Freien entfällt die Maskenpflicht. Sowohl beim Gemeindegesang als auch beim Singen von Chören oder Sängerinnen und Sängern muss unter freiem Himmel keine Maske getragen werden.

Weiterhin ist eine Desinfektion der Hände vor der Kommunionausteilung vorgesehen. Die Mundkommunion wird weiterhin separat gespendet – sei es nach der Kommunionausteilung innerhalb der Messfeier, sei es von einem gesonderten Kommunionspender während der Messfeier, sei es nach Beendigung der Messfeier.

Die Weihwasserbecken können ab Ostern mit dem geweihten Wasser wieder befüllt werden. Auch kann die Weihe des Osterwassers bzw. des Taufwasser in der Osternacht und die Besprengung der Gemeinde wie gewohnt erfolgen.

Kollekten können ebenso bekannten Weise durch Weitergabe des Korbes erfolgen.
Für den Friedensgruß wird wie bisher empfohlen auf Körperkontakt zu verzichten.

Für Gottesdienste und Prozessionen im Freien wird die Einhaltung des Mindestabstandes empfohlen. Die Maske muss – auch beim gemeinsamen Singen – nicht getragen werden.

Für die Gottesdienste im Einzelnen bedeutet das:

  • Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen:
    • keine Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    • Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt wird empfohlen
    • Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
       
  • Gottesdienste nach dem 3G-Modell:
    • Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus bzw. des negativ bestätigten Testnachweises (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) der Mitfeiernden
    • Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt wird empfohlen
    • Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
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  • Gottesdienste nach dem 2G-Modell:
    • Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    • Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt wird empfohlen
    • Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
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  • Gottesdienste nach dem 2G Plus-Modell:
    • Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus und des negativ bestätigten Testnachweises (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test oder geboostert) der Mitfeiernden
    • Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt kann entfallen
    • Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
       

Gemeinsames Singen von Chören in Innenräumen
Das gemeinsame Singen ohne Maske ist nur für immunisierte Mitglieder von Chören sowie immunisierte Sängerinnen und Sänger gestattet, wenn diese zusätzlich über einen negativ bestätigten Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) verfügen oder geboostert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13). Bei nichtimmunisierten Mitgliedern von Chören sowie Sängerinnen und Sängern besteht bei allen Auftritten und den erforderlichen Proben in Innenräume Maskenpflicht.

Blasorchester oder Blasensembles
Da das Spielen von Blasinstrumenten nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden kann, müssen die Instrumentalisten entweder über einen negativ bestätigten Testnachweis verfügen oder geboostert sein (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12a in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Ziffer 2 ).

Da davon auszugehen ist, dass die Landesregierung ab dem 2. April 2022 neue Regelungen erlassen wird, ist kurz danach mit einem neuen Update zu rechnen.

Mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen

Klaus Winterkamp