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Corona-Regelungen nun auf Grundlage der jeweiligen Inzidenzstufe

Nach der ab dem 28. Mai gültigen Corona-Schutzverordnung gelten für die Feier der Gottesdienste weiterhin die mit der Staatskanzlei vereinbarten Regelungen. Die Vorgaben für Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, Chöre oder Blas- oder andere Instrumentalensembles und Führungen richten sich nun nach der jeweiligen Inzidenzstufe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern ist die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW bekanntgegeben worden, die ab morgen, 28. Mai 2021, in Kraft tritt. Die Systematik hat sich grundlegend geändert. Sie basiert nun auf der Einteilung verschiedener Inzidenzstufen:

  • Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz bis höchstens 35
  • Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz ab 35,1 bis 50
  • Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz über 50 bis 100


Außer für die Gottesdienste richten sich die Vorgaben in allen anderen uns betreffenden Bereichen, Themen und Fragen nach der jeweiligen Inzidenzstufe. Die für Gottesdienste einschlägigen Vorschriften finden sich nun in § 2. Danach gelten für die Feier der Gottesdienste weiterhin die mit der Staatskanzlei vereinbarten Regelungen. Sie sind nach wie vor gegenüber der Coronaschutzverordnung NRW vorrangig. Eingeschlossen sind darin neben den Gottesdiensten auch andere Versammlungen zur Religionsausübung – wie zum Beispiel Katechesen zur Erstkommunion- und Firmvorbereitung. Weiterhin ist in Gottesdiensten in Innenräumen eine medizinische Maske zu tragen (§ 5 Abs. 3 Nr. 5). Bei Freiluftgottesdiensten reicht eine Alltagsmaske. Der Gemeindegesang in Gottesdiensten unter freiem Himmel ist möglich. Dabei ist zwischen den Singenden ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Sowohl für Gottesdienste im Innen- wie im Außenbereich ist nach wie vor die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Was darüber hinaus musikalisch durch Chöre oder Blas- oder andere Instrumentalensembles möglich ist – sowohl im Innen- wie im Außenbereich, für Proben wie für Aufführungen – richtet sich jeweils nach der Inzidenzstufe. Dies im Einzelnen hier darzustellen, ist zu komplex. Daher verweise ich auf die Übersicht unter dem Stichwort „Kultur“ und „außerschulische Bildung“ in diesem Link: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Beerdigungen einschließlich der Trauerfeier auf dem Friedhof sind weiterhin ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5).

Mit sinkender Inzidenz sind auch zahlreiche weitere Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit wie der außerschulischen Bildung zulässig – bis hin zu Ferienangeboten und Ferienfreizeiten. Die neue Coronaschutzverordnung NRW bietet eine verlässliche Grundlage zur Planung solcher Ferienmaßnahmen. Schon ab Inzidenzstufe 3 sind Kinder- und Jugendferienreisen einschließlich der gemeinsamen Anreise per Bus oder Bahn gestattet, wenn an ihnen höchstens 50 junge Menschen und Erwachsene teilnehmen, die über einen Negativtestnachweis verfügen. Über alle weiteren Möglichkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der außerschulischen Bildung informiert die Übersicht unter dem genannten Link. Darüber hinaus steht die Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene im BGV zur Beantwortung von Fragen gerne zur Verfügung.

Führungen sind in der Inzidenzstufe 2 für Gruppen mit bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. In der Inzidenzstufe 1 sind Führungen mit bis zu 20 Personen gestattet (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2).

In der Hoffnung, dass die Inzidenzzahlen sich weiterhin so entwickeln und der positive Verlauf anhält, grüßt mit besten Wünschen

Dr. Klaus Winterkamp