Brief des Generalvikars zur am 27. Mai aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW

Über die mit der Coronaschutzverordnung NRW vom 27. Mai verfügte "Rückverfolgbarkeit" bei Gottesdiensten und Veranstaltungen anwesender Personen informiert Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

das Land NRW hat gestern eine aktualisierte Coronaschutzverordnung herausgegeben. Die seitens des Landes angekündigten Lockerungen sind für uns allerdings mit zusätzlichen Auflagen verbunden, die ich Ihnen und Euch mit dieser Mail zur Kenntnis gebe. Hierbei geht es insbesondere um die sogenannte „Rückverfolgbarkeit“. Dazu gibt es einen eigenen Paragraphen in der Coronaschutzverordnung, der wie folgt lautet: 

§ 2a „Rückverfolgbarkeit“
(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Satz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung der Daten nach 4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
(2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.

Diese „Rückverfolgbarkeit“ schreibt die Coronaschutzverordnung jetzt zum einen für Gottesdienste vor und zwar schon ab kommenden Samstag, den 30. Mai 2020. Die Auflage zur „Rückverfolgbarkeit“ ist dem Paragraphen 3 hinzugefügt worden, worüber wir nur informiert, aber nicht befragt worden sind. Wir haben unser Unverständnis darüber gegenüber der Staatskanzlei signalisiert, sowohl was den späten Zeitpunkt dieser Maßnahme als auch den nicht angemessenen Anlass betrifft. Es ist gleichwohl wie es ist und wir sind damit auch für die Gottesdienste verpflichtet, die „Rückverfolgbarkeit“ der Mitfeiernden sicherzustellen. Ich weiß, dass das für viele unserer Pfarreien, die Mitarbeitenden vor Ort und für Sie und Euch teils erhebliche Mehrarbeit und Mehrbelastung bedeutet. Wir arbeiten gerade intensiv daran, Formate und Formulare zu erarbeiten, die einerseits sehr praktisch und andererseits unter Datenschutzvorgaben die Umsetzung der „Rückverfolgbarkeit“ ermöglichen. Sobald sie fertig sind, werde ich darauf hinweisen. Sollte sich eine Pfarrei bis zum Wochenende nicht in der Lage sehen, diese „Rückverfolgbarkeit“ für die Gottesdienste zu ermöglichen, können sie trotzdem und auf jeden Fall gefeiert werden. 

Die Auflage zur „Rückverfolgbarkeit“ gilt nicht für Freiluftgottesdienste und damit auch nicht für die etwaigen Fronleichnamsgottesdienste im Freien.
Sie gilt ebenso wenig für Beerdigungen, die (nur) im Freien stattfinden. Für Beerdigungen sowie Trauergottesdienste und sonstige Trauerfeiern, die in geschlossenen Räumen – also in der Kirche und/oder Trauerhalle – durchgeführt werden, ist die „Rückverfolgbarkeit“ (ggf. gesondert) sicherzustellen, wohingegen Mitfeiernde außerhalb einer Trauerhalle nicht erfasst werden müssen.

Auch für Taufen und Firmungen, Vespern, Andachten etc. ist ab 30. Mai 2020 die „Rückverfolgbarkeit“ zu gewährleisten.

Des Weiteren ist bei Trauungen neben der jetzt sicherzustellenden „Rückverfolgbarkeit“ zumindest darauf hinzuweisen, dass es vor der Kirche nicht zu Versammlungen rund um den Trauungsgottesdienst kommen sollte. 

Die „Rückverfolgbarkeit“ gilt zum anderen auch für folgende Angebote und Maßnahmen:
1.    Für die Durchführung außerschulischer Bildungsangebote, das heißt für die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und für die Erstkommunion- und Firmkatechesen. 
2.    Für Konzerte und Aufführungen, sowohl in Kirchenräumen oder im Freien. 
3.    Für die Sitzungen von Gremien und Tagungen von Gesellschaften, Gemeinschaften und Vereinen (hier nur in geschlossenen Räumen).
Auch für alle diese Angebote und Maßnahmen erarbeiten wir so schnell wie möglich praktikable und datenschutzkonforme Formate und Formulare, die zur Nutzung abrufbar sind. Darauf werde ich ebenso hinweisen. 

Wie der Paragraph vorsieht, ist die „Rückverfolgbarkeit“ schriftlich zu erfassen. Die Datenerhebung kann bestenfalls zusätzlich digital erfolgen. Es tut mir leid, dass jene Pfarreien, die bereits jetzt im Vorfeld von Gottesdiensten Daten digital erheben, damit eigentlich eine überflüssige Arbeit leisten. Um eine schriftliche Erfassung der Daten kommen wir also nicht herum. Aus diesem Grund erarbeiten wir die hoffentlich möglichst bald abzurufenden Formate und Formulare.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es nicht zulässig ist, bei telefonischen Anmeldungen für Gottesdienste die Anrufenden nach Alter oder gar möglichen Vorerkrankungen zu befragen und sie daraufhin vom Gottesdienstbesuch abzuhalten. Eigenverantwortung ist das eine, Maßregelung etwas anderes! 

Mit der großen Bitte, sich so gut wie möglich an der Umsetzung dieser etwas überraschenden Auflagen zu beteiligen, und mit jetzt schon ganz großem Dank für alle diesbezüglichen Mühen grüßt herzlich

Dr. Klaus Winterkamp