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Brief des Generalvikars zum neuen Infektionsschutzgesetz

Mit Datum von heute tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. § 28b Abs. 4 IfSchG hält fest, dass Versammlungen, „die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen“, nicht unter die Beschränkungen fallen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum von heute tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. § 28b Abs. 4 IfSchG hält fest, dass Versammlungen, „die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen“, nicht unter die Beschränkungen fallen.

Das heißt konkret: Es gelten weiterhin die mit der Staatskanzlei vereinbarten Regelungen und bekannten Bedingungen – auch in Gebieten, in denen der 7-Tage-Inzidenzwert den Schwellenwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreitet. Eventuell können von den Kreisen oder kreisfreien Kommunen erlassene Allgemeinverfügungen Sonderregelungen enthalten, die ggf. auch die Gottesdienste betreffen. Mit der Staatskanzlei ist – wie schon mehrfach geschrieben – vereinbart, dass sich die entsprechenden Behörden in diesen Kreisen oder kreisfreien Kommunen zuvor mit den kirchlichen Verantwortlichen vor Ort in Kontakt setzen.

Eine neue Regelung betrifft allerdings die Beerdigungen. Sollte es in einem Kreis oder einer kreisfreien Kommune zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen kommen, ist die Anzahl der Teilnehmenden bei Beerdigungen auf 30 zu begrenzen. Dies gilt allerdings nur für die Beerdigung auf dem Friedhof selbst bzw. für eine entsprechende Trauerfeier in den Trauer- oder Friedhofshallen. Ein vorhergehender oder nachfolgender Trauergottesdienst oder ein Requiem in der Kirche unterliegt den üblichen Bestimmungen, die mit der Staatskanzlei vereinbart worden sind. Das heißt, dass an einem Beerdigungsgottesdienst in der Kirche ggf. mehr Mitfeiernde teilnehmen können als an der vorhergehenden oder nachfolgenden Beerdigung. Dies gilt – nochmals deutlich gesagt – allerdings nur für Kreise oder kreisfreie Kommunen, in denen der Inzidenzwert überschritten wird.

Dies mag kurz vor dem Wochenende genügen. Am Montag wird die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW erscheinen, sodass auch in der kommenden Woche wieder ein Update anstehen wird. In diesem Zusammenhang werde ich dann noch einmal auf Schnelltests, auf die Arbeitsschutzverordnung, die Luca-App und längerfristige Planungen für die kommenden Wochen eingehen.

 

Ihnen und Euch ein gutes Wochenende
und einen gesegneten Sonntag,

Dr. Klaus Winterkamp