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Aktualisierte Regelungen für Gottesdienste: Gemeindegesang unter bestimmten Bedingungen möglich

Gemeindegesang ist mit der seit dem 12. Juni geltenden Fassung der Coronaschutzverordnung NRW unter bestimmten, jedoch für die Praxis wenig geeigneten Bedingungen möglich. Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp empfiehlt, mit der Umsetzung noch zu warten.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 
seit Samstag, den 12. Juni 2021 gilt eine aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung NRW.
Die gute Nachricht vorneweg – teilweise kam es am Sonntag bereits durch die Nachrichten des WDR: Gemeindegesang ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Jetzt zum schlechten Teil der Nachricht: Die Bedingungen sind ziemlich kompliziert und für die Praxis wenig geeignet.

Gemeindegesang ist nach § 18 Abs. 4 Nr. 5 ab einer Inzidenz unter 35 in geschlossenen Räumen möglich, wenn:

  • der erweiterte Mindestabstand von 2 Metern unter den Singenden eingehalten wird (Angehörige eines Hausstandes oder einer Wohn- und Lebensgemeinschaft brauchen keinen Abstand untereinander einzuhalten) und dazu zusätzlich 
    o    entweder alle Teilnehmenden über einen Negativtest verfügen
    o    oder alle Teilnehmenden eine FFP2 Maske statt der medizinischen Maske beim Singen tragen (der Gottesdienstbesuch als solcher erfordert weiterhin nur eine medizinische Maske) 
    o    oder für jede Person eine Fläche von 10 qm vorhanden ist.

Die nordrhein-westfälischen Generalvikare sind über diese Kombination der verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen wenig amüsiert. Auf der gemeinsamen Konferenz mit dem Katholischen Büro am Mittwoch steht das weitere Vorgehen dazu auf der Tagesordnung. Daher rate ich, mit der Umsetzung der Maßnahmen noch zu warten – abgesehen davon, dass ich sie persönlich für letztlich nicht praktikabel halte. Wir hoffen, noch zu anderen Lösungen zu kommen.
 
Insbesondere für anstehende Trauungen, Erstkommunion- und Firmfeiern oder auch andere Kasualien weise ich darauf hin, dass nach § 8 Abs. 4 analog zu den dort erwähnten Veranstaltungen und Versammlungen auch für Gottesdienste die Mindestabstände zwischen den Teilnehmenden entfallen können, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist, d.h. wenn zusätzlich über die einfache Rückverfolgbarkeit hinaus ein Sitzplan erstellt wird, der erfasst, welche anwesende Person wo gesessen hat, und für vier Wochen aufbewahrt wird. Das Erstellen eines Sitzplanes ermöglicht zwar den Wegfall des Mindestabstands, aber ein Gemeindegesang ist unter den Umständen definitiv nicht möglich und gestattet. Dann ist nur Musik und Gesang durch Instrumentalgruppen und Chöre möglich.
 
Im Bereich der Bildungsangebote (vgl. § 11) ist unter bestimmten Bedingungen innerhalb der unterschiedlichen Inzidenzstufen im Grunde wieder alles möglich. Das heißt auch Gruppen, Verbände, Vereine etc. können ihre Angebote, auch in Pfarrheimen, wieder durchführen – unter folgenden Bedingungen:
 

  • Inzidenzstufe 2

    im Außenbereich 
    o    keine Begrenzung der Teilnehmerzahl

    im Innenbereich
    o    keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, wenn alle negativ getestet sind
    o    Maskenpflicht, auch am Sitzplatz
    o    Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn die teilnehmenden Personen an festen Plätzen sitzen und die besondere Rückverfolgbarkeit durch einen Sitzplan sichergestellt ist (§ 8 Abs. 4). 
     
  • Inzidenzstufe 1

    im Außenbereich 
    o    keine Begrenzung der Teilnehmerzahl

    im Innenbereich
    o    keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
    o    Maskenpflicht und Mindestabstand können entfallen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Plätzen sitzen und die besondere Rückverfolgbarkeit durch einen Sitzplan sichergestellt ist (§ 8 Abs. 4). Weiterhin ist eine gute Durchlüftung der Räume zu gewährleisten.

 
Zusätzlich können laut § 4 Abs. 5 Satz 2 bei einer Inzidenzstufe 1 unabhängig von der Anzahl der Hausstände bis zu 100 Personen im Innen- wie im Außenbereich zusammentreffen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.
 
Mit sonnigen Grüßen
Dr. Klaus Winterkamp