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Veränderungen im Zuge der Corona-Schutzverordnung vom 15. Mai

Vollgeimpfte und Genesene können über die Höchstzahl der im Gottesdienstraum zulässigen Personen hinaus am Gottesdienst teilnehmen. Weitere Lockerungen der Auflagen sind abhängig vom 7-Tage-Inzidenz-Wert des jeweiligen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Zudem weist Generalvokar Dr. Winterkamp auf die Pfingstaktion des Solidaritätswerkes Renovabis hin.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 

seit Samstag, 15. Mai 2021, ist die Coronaschutzverordnung NRW aktualisiert worden, die auch für uns in verschiedenen Bereichen Lockerungen und Veränderungen mit sich bringt.
 

Für die Feier der Gottesdienste ist der § 1 Abs. 3 unverändert geblieben. Wesentliche Veränderungen sind möglich aufgrund § 1a Abs. 4. Danach werden Vollgeimpfte und Genesene bei der Höchstzahl einer Veranstaltung nicht mitgezählt. Die Obergrenzen von teilnehmenden Personen können so überschritten werden. Folglich können über die Höchstzahl der im Gottesdienstraum zulässigen Personen hinaus Vollgeimpfte und Genesene zusätzlich teilnehmen. Sie müssen nicht in die Höchstzahl eingerechnet werden. Das gilt sowohl für Gottesdienste im Innen- wie im Außenbereich. Mir ist klar, dass diese Veränderung praktisch für die meisten und regulär stattfindenden Gottesdienste schwierig umsetzbar ist, da die Immunisierung durch Vollimpfung oder Genesung nachgewiesen werden muss. Es müsste also vor Beginn der Gottesdienste eine entsprechende Prüfung erfolgen. Doch ist diese Veränderung zumindest für Kasualien, insbesondere für Hochzeiten und Beerdigungen, durchaus durchführbar, wenn die Gästeliste, die auch für die Rückverfolgbarkeit hilfreich ist, Vollgeimpfte und Genesene gesondert ausweisen würde. Die Prüfung oder die Verantwortung für den Nachweis der Immunisierten könnte man dann in solchen Fällen den Einladenden (ggf. Brautpaar, Trauerfamilie) überlassen. Wenn es genügend freiwillig sich Engagierende gibt, wäre die entsprechende Prüfung natürlich auch vor Beginn der Gottesdienste möglich – und das nicht nur bei Kasualien. Auch für die möglicherweise geplanten Freiluftveranstaltungen zu Fronleichnam braucht es eine Prüfung der Nachweise von Immunisierten. Die Mindestabstände und die Maskenpflicht gelten weiterhin und das auch für Vollgeimpfte oder Genesene. Dennoch ermöglicht diese Veränderung gerade für Trauungen oder Beerdigungsgottesdienste, dass mehr Mitfeierende daran teilnehmen können. Sie könnte zudem ein Anreiz sein, den vorhandenen Platz in einem Gottesdienstraum ggf. noch effektiver zu nutzen.
 

Für die Planung von Freiluftgottesdiensten z.B. am Fronleichnamstag gilt – im Unterschied zum letzten Jahr –, dass auch für diese die einfache Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten ist. Entweder kann dies durch Voranmeldung oder durch die Nutzung der Luca-App oder durch Ausfüllen von Rückmeldeformularen geschehen. Würde man das Ausfüllen der Kontaktformulare zur Rückverfolgbarkeit beim Eintritt auf das „Gottesdienstgelände“ durchführen lassen, ließe es sich leicht mit der Prüfung der Nachweise von Immunisierten kombinieren. Bei Freiluftgottesdiensten sind nicht unbedingt medizinische Masken notwendig, es reicht das Tragen von Stoffmasken. Derzeit sind wir mit der Staatskanzlei im Gespräch, ob für Freiluftgottesdienste Lockerungen beim Gesangsverbot möglich wären.

Im Zusammenhang mit den Gottesdiensten weise ich auf folgende Veränderungen der Coronaschutzverordnung NRW hin:

  • Der musikalische Unterricht in Präsenz ist wieder in Innenräumen für Gruppen mit höchstens fünf, im Freien mit höchstens 20 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren gestattet. (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 7)
  • Darüber hinaus sind Proben im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Dafür gelten keine Beschränkungen der Teilnehmerzahl. (vgl. § 8 Abs. 1)

Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 sind auch Konzerte wieder möglich. Die Teilnehmenden müssen dafür einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen. Zudem ist die besondere Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 und 3 zu gewährleisten, die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten. (vgl. § 8 Abs. 2a Satz 1)

Auch Proben in Innenräumen sind bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 mit bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttests und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Dafür gelten auch keine Beschränkungen für die Zahl der Teilnehmenden. (vgl. § 8 Abs. 2a Satz 2)

Wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt, sind auch begleitende Führungen in den Kirchenräumen wieder zulässig.

Im Bereich der außerschulischen Bildungsangebote sind in den Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe Angebote für Gruppen in Innenräumen von bis zu fünf, im Freien von bis zu 20 jungen Menschen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich zulässig. (vgl. § 7 Abs. 1a)

Daneben sind berufsbezogene Bildungsangebote wieder in Präsenz zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stabil unter dem Wert von 50 liegt. Formen von Hybrid- und Wechselunterricht sollten jedoch weiter genutzt werden. (vgl. § 7 Abs. 1c).


Wichtig sind außerdem die Veränderungen unter der Überschrift „Veranstaltungen und Versammlungen“ in § 13:

Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50, gestattet § 13 Abs. 2a Satz 2 private Veranstaltungen mit höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel und höchstens 50 Gästen in Innenräumen mit bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttests. Damit sind also auch kleinere Trauungsfeste und Beerdigungskaffees wieder möglich.

Explizit weise ich darauf hin, dass dieser Paragraph nicht auf unsere Pfarreien, ihre Veranstaltungen oder Maßnahmen von Gruppen, Vereinen etc. einer Pfarrei anwendbar ist. Alle unsere Räume in Pfarr-, Jugendheimen, etc. sind keine privaten, sondern – im Sinne der Coronaschutzverordnung NRW – öffentliche Räume. Zudem ist die Pfarrei eine öffentlich-rechtliche Institution. Der Paragraph bezieht sich allein auf Veranstaltungen von privatem Charakter.
 

Ausdrücklich möchte ich noch auf die Pfingstaktion Renovabis hinweisen. Schon im letzten Jahr ist die Kollekte coronabedingt rückgängig gewesen. Gerne gebe ich darum die Bitte des Solidaritätswerkes für Mittel- und Osteuropa weiter, alles erdenklich Mögliche zu tun, dass auch in diesem Jahr wieder – trotz der Coronakrise – viele Spenden Renovabis zufließen.
 

Von Herzen wünsche ich Ihnen und Euch alles Gute und „geistreiche“ Pfingsttage

Dr. Klaus Winterkamp